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An Ladestationen dürfen nur Elektroautos stehen. Außer, wenn die Säulen defekt sind.

An Ladestationen dürfen nur Elektroautos stehen. Außer, wenn die Säulen defekt sind. (Foto: © nerthuz/123RF.com)

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Defekte E-Ladesäule wird zum Verbrenner-Parkplatz

Ist eine Ladestation für Elektroautos außer Betrieb, dürfen dort andere Fahrzeuge parken. Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied: Sie dürfen auch nicht abgeschleppt werden.

Wer ein Auto mit Verbrennungsmotor vor einer E-La­de­säu­le parkt, kann ab­ge­schleppt wer­den und riskiert ein Bußgeld. Das Verwaltungsgericht Ham­burg stellte aber nun klar: Wenn die E-La­de­säu­le nicht in Be­trieb ist, können auch andere Fahrzeuge dort abgestellt werden! Das Auto abzuschleppen ist unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Der Fall

Ein Autofahrer parkte seinen Verbrenner auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge. An diesem Platz gab es eine Ladesäule, die aber schon seit vier Jahren nicht funktionierte. Vor Ort standen vier Schilder: das Verkehrszeichen 314 (Parken) sowie drei Zusatzzeichen, die auf Elektroautos, "während des Ladevorgangs" und "1 Std." hinwiesen. Für alle Verkehrsteilnehmer war damit klar: Der Parkplatz ist für E-Autos während des Ladevorgangs für eine Stunde reserviert. Strom gab es dort nicht, nur ein Schild mit der Aufschrift: "Hier entsteht in Kürze ein HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier 150kW laden." 

Ein Polizist ließ das Auto trotzdem abschleppen und auf einen Verwahrparkplatz bringen. Der Fahrer musste hierfür 472,10 Euro Gebühren zahlen. Dagegen klagte er.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht (VG) Ham­burg stellte sich auf die Seite des Autofahrers. Das Gericht hob den Gebührenbescheid auf und ordnete die Rückzahlung an. Denn die Sicherstellung des Autos und der Gebührenbescheid seien rechtswidrig. 

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Nach § 14 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hamburg muss der Verantwortliche die Kosten für eine Sicherstellung tragen. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG darf ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug aber nur dann abgeschleppt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. 

Verbotswidrig geparkt, Abschleppen aber unverhältnismäßig

Obwohl die Ladesäule nicht funktionierte, war das Auto trotzdem verbotswidrig abgestellt, betonte das Gericht. Das Parkverbot ergibt sich nämlich nicht aus der defekten Ladesäule, sondern aus den aufgestellten Verkehrszeichen. 

Die Richter fanden das Abschleppen in diesem Fall aber unverhältnismäßig. Die Regel in § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG besagt, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug "in der Regel" abgeschleppt werden soll. Im konkreten Fall sah das Gericht aber einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich müssten Parkplätze für Elektrofahrzeuge zwar zum Laden freigehalten werden. 

Da die Ladesäule aber defekt war, konnte dort niemand laden. Ohne "verletzte" Parkbevorrechtigte und ohne Beeinträchtigung des Verkehrs sah das VG aber keine Ermächtigung, den Wagen abzuschleppen. Das Ermessen der Polizei sei hier auf null reduziert gewesen. Der Autofahrer bekam sein Geld zurück.

Verwaltungsgericht Ham­burg, Urteil vom 18. März 2025, Az. 21 K 3886/24

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Text: / handwerksblatt.de

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