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HWK Trier | Mai 2025
Mitarbeitergespräche, die wirklich etwas bewegen
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Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, ob ein Haustier im Job erlaubt ist. (Foto: © damedeeso/123RF.com)
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Mai 2025
Wer seinen Vierbeiner zum Job mitnehmen möchte, muss vorher den Chef fragen. Sagt der "Nein", muss man sich daran halten. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt.
Arbeitgeber können Tiere im Betrieb zulassen, müssen es aber nicht. Auch wer jahrelang einen Hund am Arbeitsplatz geduldet hat, kann sich später anders entscheiden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zugunsten eines Chefs entschieden, der dem Hund einer Mitarbeiterin nachträglich Hausverbot erteilte.
Über sechs Jahre lang begleitete die Hündin Lori ihre Besitzerin zum Schichtdienst in einer Spielhalle. Während der Corona-Zeit nahm sie Lori immer öfter mit zur Arbeit. Niemand hatte etwas dagegen – bis zum März 2025. Dann sagte der Arbeitgeber plötzlich: Der Hund muss draußen bleiben!
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Lori darf nicht mehr ins Büro. Im Arbeitsvertrag steht, dass Tiere am Arbeitsplatz nicht erlaubt sind. Auch wenn der Hund jahrelang geduldet wurde, ist das keine offizielle Erlaubnis.
Weil nur Lori betroffen ist, gibt es auch keine "betriebliche Übung". Das wäre nur der Fall, wenn mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihre Tiere mitbringen dürften. Es gibt also keinen rechtlichen Anspruch – weder durch den Vertrag noch durch ein Gesetz. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, ob ein Haustier mit ins Büro darf. Das steht im Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Arbeitgeber können Tiere erlauben, müssen es aber nicht. Wichtige Gründe für ein Verbot sind Sicherheit, Hygiene und Rücksicht auf die Kolleginnen und Kollegen.
Schon in einem anderen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Mitbringen einer Hündin verboten. Einige Kollegen fühlten sich in ihrer Nähe unwohl oder sogar bedroht. Auch dort durfte der Besitzer das Haustier nicht mehr ins Büro mitnehmen, obwohl es vorher jahrelang erlaubt war.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2024, Az. 8 GLa 5/25
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