Frisch schmeckts gut. Aber verschimmelt geht gar nicht.

Frisch schmeckt das Catering gut. Verschimmelt ist es ein Fall für das Ordnungsamt. (Foto: © karandaev/123RF.com)

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Lebensmittelpranger: Verfassungsgericht rügt späte Veröffentlichung

Betriebsführung

Verstoßen Betriebe gegen das Lebensmittelrecht, müssen Behörden unverzüglich die Öffentlichkeit informieren. 17 Monate sind dafür zu lang, stellte das Bundesverfassungsgericht nun klar.

Mäuse, Schimmel und verdorbene Zutaten: Über diese Zustände in einem Catering-Betrieb wollte das Ordnungsamt die Öffentlichkeit mit dem sogenannten Lebensmittelpranger informieren. Das Unternehmen legte dagegen einstweiligen Rechtsschutz ein, so dass die Bekanntgabe erst 17 Monate später erfolgte. Das war nicht mehr "unverzüglich" – wie es das Gesetz eigentlich vorschreibt –, entschied das Bundesverfassungsgericht. 

Der Fall

Ein Event-, Catering- und Partyservice wurde im Februar 2023 vom Ordnungsamt kontrolliert. Es stellte zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest: Unter anderem fand es verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäuse in der Küche und im Lagerraum sowie Schimmel auf Decken, Wänden und Beleuchtung in den Kühlräumen.

Das Ordnungsamt wollte anschließend die Öffentlichkeit über diese Missstände informieren. Der § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) schreibt eine "unverzügliche" Veröffentlichung vor. Bis das Amt die Informationen bekanntgab, dauerte es aber rund 17 Monate. Denn das Unternehmen legte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ein. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag noch zügig ab, die Beschwerde des Caterers vor der nächsten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) wurde aber erst nach mehr als 14 Monaten zurückgewiesen. Der VGH sah keinen Grund, der gegen eine Veröffentlichung sprach und betrachtete sie immer noch als unverzüglich.

Die Entscheidung

Das vom Cateringbetrieb angerufene Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht das aber anders: Hier sei ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs.1 Grundgesetz erfolgt. Das BVerfG bemängelt dabei vor allem die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Der VGH habe dies nicht ausreichend berücksichtigt.

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Die Berufsfreiheit verlange, dass bei der Betrachtung des gesamten Vorgangs geprüft werde, ob die eingetretenen Verzögerungen angesichts der besonderen Umstände noch angemessen seien. Dies gelte vor allem deshalb, weil weder Anzeichen dafür beständen, dass die Verzögerung vom Unternehmen selbst verursacht wurde, noch sachliche Gründe vorhanden seien, die eine längere Dauer rechtfertigen könnten.

Kaum Informationswert nach so langer Zeit

Genau diese Abwägung gelang dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht. Je länger ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Regeln zurückliege, desto geringer sei der tatsächliche Informationswert des Lebensmittelprangers, so das BVerfG. Denn aus einem Vorfall in der Vergangenheit ließen sich immer weniger Rückschlüsse auf die aktuelle Lage des Unternehmens ziehen. 

Eine Veröffentlichung nach 17 Monaten habe kaum noch Informationswert, bedeute für das betroffene Unternehmen jedoch weiterhin eine erhebliche Belastung. Durch die starke Sichtbarkeit im Internet könne dies zu einem Verlust des guten Rufs führen, finanzielle Schäden nach sich ziehen und im Extremfall sogar die Existenz des Unternehmens gefährden.

Aus diesem Grund hoben die Richterinnen und Richter in Karlsruhe die Entscheidung des VGH auf und verwiesen das Verfahren zur erneuten Prüfung an ihn zurück.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2025, Az. 1 BvR 1949/24

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