Gefälschter Fahrzeugbrief: Käufer hätte zweifeln müssen
Wer ein Auto auf einem französischen Parkplatz kauft und in bar bezahlt, muss sich den Fahrzeugbrief ganz genau anschauen. Sonst geht er womöglich leer aus. Zweifel sind in einem solchen Fall angebracht, sagt das Landgericht Frankenthal.
Normalerweise kann sich der Käufer eines Gebrauchtwagens darauf verlassen, dass ihm der richtige Eigentümer gegenübersteht, wenn dieser den Fahrzeugbrief vorlegt. Eine Ausnahme besteht laut Landgericht Frankenthal allerdings dann, wenn die Umstände des Kaufs trotzdem Zweifel erregen müssten.
Der Fall
Ein Mann hatte ein Auto im Internet gefunden und daraufhin einen Besichtigungstermin zum Kaufen vereinbart. Auf dem Weg dahin erhielt er die Mitteilung, dass er sich mit dem Verkäufer auf einem Parkplatz in Frankreich treffen sollte. Dort zahlte er für den Wagen 35.000 Euro in bar. Der Verkäufer entpuppte sich später als Betrüger, der den Fahrzeugbrief für das gestohlene Auto gefälscht hatte. Die Polizei beschlagnahmte den Pkw und gab ihn dem wahren Eigentümer zurück. Dieser verkaufte ihn dann selbst für 49.000 Euro.
Der betrogene Käufer klagte auf Entschädigung für den Kaufpreis. Seiner Meinung nach war er gutgläubig und damit wirksam Eigentümer des Autos geworden.
Das Urteil
Das Landgericht (LG) Frankenthal wies die Klage ab. Der Fahrzeugbrief reiche nicht in jedem Fall für guten Glauben, so das Urteil. Wenn die Umstände des Kaufes so sind, dass der Käufer hätte Verdacht schöpfen müssten, scheide ein gutgläubiger Erwerb aus. Vor allem die Übergabe im Ausland hätte beim Käufer Zweifel erregen müssen, erklärte das Gericht.
Käufer handelte grob fahrlässig
Der Käufer habe grob fahrlässig gehandelt und daher das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben. Zwar habe er sich den vermeintlich echten Fahrzeugbrief zeigen lassen. Das reichte hier nach Ansicht der Richter aber nicht. Der Verkäufer habe einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl im Kaufvertrag Frankenthal als Wohnort angegeben und das Fahrzeug in Deutschland zugelassen war. Ebenfalls sei auffällig gewesen, dass der Ort des ursprünglichen Besichtigungstermins nicht mit dem angegebenen Wohnort übereinstimmte.
Dass der Autokauf mit Barzahlung abgewickelt und der Verkaufsort kurzfristig ins Ausland verlegt wurde, seien typische Anzeichen für ein betrügerisches Geschäft, betonte das Gericht.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 3. April 2025, Az. 3 O 388/24 (noch nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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