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HWK des Saarlandes | Oktober 2025
Mutterschutz und Elternzeit für Auszubildende
Neue Leitfäden der Handwerkskammer des Saarlandes informieren über die Themen Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeitausbildung.
Unbezahlte Werklohnansprüche können verloren gehen, wenn man sie nicht rechtzeitig einfordert. (Foto: © dolgachov/123RF.com)
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Oktober 2025
Wie immer am Ende eines Jahres sollten Unternehmer ihre offenen Rechnungen auf eine mögliche Verjährung überprüfen. Wer das versäumt, verliert womöglich Geld.
Zum Jahresende, also zum 31. Dezember, können Forderungen verjähren und sind danach nicht mehr durchsetzbar. "Selbst wenn sie objektiv begründet und vielleicht sogar unstreitig sind", erklärt Rechtsanwältin Sabine Schönewald von der Handwerkskammer zu Köln.
Betroffen vom Verjährungsende zum 31. Dezember sind demnach Forderungen aus dem Jahr 2022, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, wie etwa der Werklohnanspruch eines Handwerkers.
Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist, erklärt Schönewald. "Sollte ein Handwerker also noch offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2022 haben oder gar bislang versäumt haben, überhaupt eine Rechnung zu stellen, besteht nun akuter Handlungsbedarf, wenn der Kunde auch nach einer Zahlungsaufforderung nicht zahlt."
Zunächst könne kurzfristig noch versucht werden, den Schuldner zu einem schriftlichen (!) Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu bewegen, berichtet die Hauptabteilungsleiterin der Handwerkskammer zu Köln.
Funktioniere dies nicht oder verbleibt zu wenig Zeit bis zum Jahresende, bleibe nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen oder Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben, damit der Fristenlauf gehemmt wird. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner reicht hierfür nicht!
Grundsätzlich benötige man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht notwendig sei. "Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss schriftlich entweder in Papierform auf amtlichen Vordrucken oder online als Barcodeantrag erstellt werden."
Amtliche Vordrucke für den Mahnbescheid gibt es im Schreibwarenhandel. Der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung online-Mahnantrag im Internet erstellt werden. Er muss dann aber für alle, die über keine qualifizierte Signatur verfügen, ausgedruckt und an das Mahngericht per Post geschickt werden.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
Quelle: HWK zu Köln
Wer Informationen und Hilfen zum gerichtlichen Mahnverfahren haben möchte, kann sich auf den Internetseiten des Justizministeriums unter justiz.nrw.de informieren oder in der Rechtsabteilung der jeweiligen Handwerkskammer anrufen.
> Hier gibt es den online-Mahnantrag.
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