Forderungen aus dem Jahr 2020, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, verjähren bald.

Bei Forderungen aus dem Jahr 2019 besteht akuter Handlungsbedarf (Foto: © rawpixel /123RF.com)

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Forderungen zum Jahresende nicht verjähren lassen!

Betriebsführung

Wie immer am Ende eines Jahres sollten Unternehmer ihre offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung überprüfen, rät die Handwerkskammer zu Köln.

Zum Jahresende, also zum 31. Dezember, können Forderungen verjähren und sind danach nicht mehr durchsetzbar. "Selbst wenn sie objektiv begründet und vielleicht sogar unstreitig sind", erklärt Rechtsanwältin Sabine Schönewald von der Handwerkskammer zu Köln.

Betroffen vom Verjährungsende zum 31. Dezember sind demnach Forderungen aus dem Jahr 2020, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, wie etwa der Werklohnanspruch eines Handwerkers.

Bei Forderungen aus 2020 besteht akuter Handlungsbedarf

Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist, erklärt Schönewald. "Sollten ein Handwerker also noch offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2020 haben oder gar bislang versäumt haben, überhaupt eine Rechnung zu stellen, besteht nun akuter Handlungsbedarf, wenn der Kunde auch nach einer Zahlungsaufforderung nicht zahlt."

Was kann man kurzfristig jetzt noch tun?

Zunächst könne kurzfristig noch versucht werden, den Schuldner zu einem schriftlichen (!) Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu bewegen, berichtet die Hauptabteilungsleiterin der Handwerkskammer zu Köln.

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Funktioniere dies nicht oder verbleibt zu wenig Zeit bis zum Jahresende, bleibe nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen oder Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben, damit der Fristenlauf gehemmt wird. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner reicht hierfür nicht!

Mahnbescheide gibt es im Schreibwarenhandel

Grundsätzlich benötige man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht notwendig sei. "Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss schriftlich entweder in Papierform auf amtlichen Vordrucken oder online als Barcodeantrag erstellt werden."

Amtliche Vordrucke für den Mahnbescheid gibt es im Schreibwarenhandel. Der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung online-Mahnantrag im Internet erstellt werden. Er muss dann aber für alle, die über keine qualifizierte Signatur verfügen, ausgedruckt und an das Mahngericht per Post geschickt werden.

Wer Informationen und Hilfen zum gerichtlichen Mahnverfahren haben möchte, kann sich auf den Internetseiten des Justizministeriums unter justiz.nrw.de informieren oder in der Rechtsabteilung der jeweiligen Handwerkskammer anrufen. 
> Hier gibt es den online-Mahnantrag.

Quelle: HWK zu Köln

Text: / handwerksblatt.de

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