Zuschüsse und Sachbezüge bis zu 1.500 Euro blieben steuerfrei, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlten.

Zuschüsse bis zu 1.500 Euro blieben steuerfrei, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlten. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Corona-Sonderzahlungen bleiben steuerfrei, auch wenn sie das Urlaubsgeld ersetzen

Arbeitgeber durften Corona-Sonderzahlungen steuerfrei auszahlen – auch dann, wenn sie dafür Urlaubsgeld oder Bonus kürzten. Wichtig ist dem Bundesfinanzhof aber, dass klar erkennbar ist, dass die Zahlung wegen der Corona-Krise erfolgt.

Arbeitgeber dürfen Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei auszahlen, wenn sie diese auf andere freiwillige Leistungen anrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Wichtig ist dabei: Der Arbeitgeber muss die Zahlung gezielt einsetzen, um Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Der einzelne Arbeitnehmer muss keine konkrete persönliche Belastung nachweisen.

Der Fall

Eine Firma zahlte 2020 weniger Urlaubsgeld und Boni. Dafür gab sie ihren Mitarbeitern zusätzlich zwei Corona-Sonderzahlungen wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit". Diese Zahlungen stellte sie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Am Ende bekamen die Mitarbeiter sogar mehr Geld netto als in den Jahren zuvor.

Das Finanzamt meinte, die Firma habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Für das Finanzamt war nicht erkennbar, dass die Zahlungen wegen der besonderen Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgten. Deshalb wollte es die Zahlungen nachträglich besteuern. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Unternehmens. Nach § 3 Nr. 11a EStG blieben Zuschüsse und Sachbezüge bis zu 1.500 Euro steuerfrei, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlten. Das galt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 und setzt einen Zusammenhang mit der Corona-Krise voraus.

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Für die Steuerfreiheit reicht es aus, wenn der Arbeitgeber wie hier die Zahlung gezielt einsetzt, um Belastungen durch die Corona-Krise zu verringern. Das Gesetz verlangt ausdrücklich – anders als das Finanzamt meinte – keine konkrete individuelle Belastung des einzelnen Arbeitnehmers.

Eine freiwillige Leistung gegen andere freiwillige Leistung ausgetauscht

Außerdem zahlte das Unternehmen die Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld und Bonus gehören nämlich nicht zu diesem geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb darf der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung – hier die Corona-Sonderzahlung – auf eine andere freiwillige Leistung – hier Urlaubsgeld oder Bonus – anrechnen oder diese durch eine andere Zweckbestimmung ersetzen. Das schadet der Steuerfreiheit nicht, erklärte das höchste deutsche Finanzgericht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Januar 2026, Az. VI R 25/24

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Text: / handwerksblatt.de

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