Auf jeder Unternehmenswebsite muss dafür eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und einfach nutzbare Schaltfläche vorhanden sein.

Auf jeder Unternehmenswebsite muss bald für den Widerruf eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und einfach nutzbare Schaltfläche vorhanden sein. (Foto: © Rawpixel/123RF.com)

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Online-Verträge: Ein Klick genügt zum Widerruf

Betriebsführung

Ein Neues Gesetz weitet den Verbraucherschutz bei Onlineverträgen deutlich aus. Mit einem einfachen Klick sollen Privatkunden künftig online geschlossene Verträge widerrufen können.

Ab Juni 2026 gelten neue Regeln für Onlinegeschäfte: Verbraucher, die Verträge über das Internet geschlossen haben, sollen diese einfacher widerrufen können. Anbieter müssen künftig eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche dafür schaffen. Das besagt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts. dem der Bundesrat am 30. Januar zugestimmt hat.

Das betrifft auch Handwerksbetriebe, die über ihre Website Verträge mit Privatkunden abschließen – zum Beispiel beim Verkauf von Waren, digitalen Dienstleistungen oder Wartungsverträgen. Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte seine digitalen Abläufe rechtzeitig prüfen. Welche Punkte besonders wichtig sind, erklärt Rechtsanwalt Christian Zuleger von Ecovis.

Mehr Pflichten für Onlineanbieter 

Mit dem neuen *Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts und des Versicherungsvertragsrechts setzt die Bundesregierung EU-Vorgaben um. Ziel: Onlineverträge sollen transparenter und fairer werden. Für Handwerksbetriebe bedeutet das zusätzliche Anforderungen an Technik, Kommunikation und Dokumentation.

"Wer Verbraucherverträge online anbietet, muss seine Abläufe rechtzeitig überprüfen und anpassen", sagt Zuleger. "Die neuen Vorgaben greifen direkt in die Gestaltung von Internetseiten, Bestellprozessen und Vertragsunterlagen ein."

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Button für den Widerruf wird Pflicht

Ganz wichtig: Kunden müssen einen Online-Vertrag künftig per Knopfdruck widerrufen können. Auf jeder Unternehmenswebsite muss dafür eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und einfach nutzbare Schaltfläche vorhanden sein. Der Widerruf soll so leicht funktionieren wie der Vertragsabschluss selbst. "Der Widerrufsbutton ist kein optionales Serviceelement mehr, sondern wird zur gesetzlichen Pflicht", betont Zuleger. "Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Internetauftritte diese Anforderungen technisch und gestalterisch erfüllen." Fehlt der Button oder ist er schwer zu finden, drohen Abmahnungen, Bußgelder, verlängerte Widerrufsfristen oder sogar Rückabwicklungen von Verträgen.

Für Betriebe gibt es aber auch Erleichterungen: Unternehmen müssen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln. Mit der Änderung wird der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen .

Verträge müssen verständlich sein 

Betriebe, die Finanzdienstleistungen oder andere komplexe Leistungen online anbieten, müssen sicherstellen, dass Kunden die Inhalte und Risiken verstehen. Verträge dürfen also nicht zu kompliziert oder voller Fachbegriffe sein. "Verständlich bedeutet nicht, dass Verträge auf einfachstes Sprachniveau reduziert werden müssen", sagt Zuleger. "Entscheidend ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen und Risiken eines Vertrags nachvollziehen kann."

Betriebe sollten ihre Informationen übersichtlich strukturieren, wichtige Punkte hervorheben und Risiken klar benennen. Außerdem erhalten Kunden das Recht, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen – also einen Ansprechpartner, den sie bei Fragen erreichen können.

Neue Fristen bei Finanzdienstleistungen

Für Finanzdienstleistungsverträge gelten künftig klare Grenzen beim Widerruf: Nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen ist Schluss – vorausgesetzt, der Betrieb hat korrekt über das Widerrufsrecht informiert. "Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt", erklärt Zuleger. "Eine korrekte Widerrufsbelehrung schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Verträge noch Jahre später rückabgewickelt werden." Fehlerhafte oder unvollständige Belehrungen verlängern dagegen die Fristen. Deshalb sollten Betriebe ihre Muster und Vorlagen sorgfältig prüfen und aktualisieren. 

Kopie der Patientenakte

Außerdem bestimmt das Gesetz, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Damit setzt die Bundesregierung eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs um.

Das Gesetz tritt am 19. Juni 2026 in Kraft, einzelne Regelungen etwas später. 

Quellen: Bundesregierung; Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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