Ab dem 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen.

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen. (Foto: © Patricia Hofmeester/123RF.com)

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Gesundheitsreform: Was sich für Versicherte ändert

Die Gesundheitsreform bringt 2027 höhere Zuzahlungen, geringere Zuschüsse und neue Beitragsgrenzen für gesetzlich und privat Versicherte. Wir geben einen Überblick.

Die Bundesregierung will mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung verbessern. Versicherte müssen in den nächsten Jahren mit höheren Kosten rechnen, da Zuzahlungen steigen und Zuschüsse sinken. Die Reform betrifft sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte. Im Folgenden erfahren Sie, welche Veränderungen auf Sie zukommen.

Wichtige Termine

Seit dem 30. Juli 2026 erstatten gesetzliche Krankenversicherungen den Versicherten keine homöopathische und anthroposophische Arzneimittel mehr. Bis Ende 2026 können Krankenkassen entsprechende Leistungen noch freiwillig gewähren.

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen. Zuschüsse für Zahnersatz werden reduziert. Außerdem hebt der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerplanmäßig an.

Ab 2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung für viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeschränkt. Dann müssen viele Versicherte einen zusätzlichen Beitrag zahlen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert. In besonderen Lebenssituationen gelten Ausnahmen.

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Höhere Zuzahlungen ab 2027

Ab Januar 2027 steigen die Zuzahlungen für Arznei- und Hilfsmittel. Versicherte übernehmen weiterhin grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, zahlen aber künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Bei einem Medikament für 80 Euro beträgt die Zuzahlung beispielsweise künftig acht Euro, bei 200 Euro Kosten greift die Obergrenze von 15 Euro.

Für Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie sowie häusliche Krankenpflege zahlen Sie künftig zehn Prozent der Kosten plus eine fixe Zuzahlung von 15 Euro pro Verordnung. Bisher waren es zehn Euro pro Verordnung.

Die Zuzahlung für einen stationären Krankenhausaufenthalt steigt von bisher zehn auf 15 Euro pro Tag. Die Obergrenze bleibt bei 28 Tagen pro Jahr. Bei einem vierzehntägigen Aufenthalt entstehen damit künftig 210 Euro Kosten, bisher waren es 140 Euro.

Zuschüsse für Zahnersatz sinken

Auch beim Zahnersatz steigen die Eigenanteile für gesetzlich Versicherte. Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt ab 2027 von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, bekommt nach fünf Jahren einen Zuschuss von 60 statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent statt 75 Prozent.

Private Krankenzusatzversicherungen übernehmen häufig die gestiegenen Eigenanteile. So entstehen den Versicherten oft keine zusätzlichen Belastungen durch die Reform.  Für Menschen mit geringem Einkommen bleibt die Härtefallregelung bestehen. Sie können weiterhin einen vollständigen Zuschuss zur medizinisch notwendigen Regelversorgung erhalten.

Unterschied zwischen Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zwei Begriffe werden regelmäßig verwechselt: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt auf das zusätzliche Einkommen keine weiteren Beiträge. Die Grenze liegt 2027 bei 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich. Damit müssen Arbeitnehmer mit höherem Einkommen künftig für einen größeren Anteil ihres Einkommens Beiträge zahlen. Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem vom Einkommen und vom jeweiligen Zusatzbeitrag ab. 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) entscheidet, ob Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können. Für 2027 liegt sie bei 84.150 Euro jährlich oder 7.012,50 Euro monatlich. Entscheidend ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dauerhaft über der Grenze liegt.

Quellen: Bundesgseundheitsministerium; ARAG

Details zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027  Den Text der vorläufigen Verordnung können Sie > hier herunterladen!Deutsches Handwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt registrieren! 

Text: / handwerksblatt.de

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