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HWK Trier | September 2026
Onlineworkshop: Attraktiver Arbeitgeber
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Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2025. (Foto: © pedrosek/123RF.com)
Vorlesen:
29. September 2026
Die Bundesregierung hat die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2027 vorläufig beschlossen.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen werden jährlich angepasst. Das Bundesarbeitsministerium hat am 21. September 2026 die vorläufigen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2027 als Referentenentwurf vorgelegt.
Die Daten basieren auf der Lohnentwicklung im Jahr 2025. Die neuen Sozialversicherungs-Werte sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung. Die Werte gelten bundeseinheitlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden:
◼ jährlich 76.500 Euro
◼ monatlich 6.375,00 Euro
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Sie beträgt 2027 bundesweit jährlich 84.150 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung liegen im Jahr 2027 bundeseinheitlich bei:
◼ jährlich 106.200 Euro
◼ monatlich 8.850 Euro.
Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 2027 bundeseinheitlich:
◼ jährlich 49.560 Euro
◼ monatlich 4.130 Euro.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend muss der Bundesrat zustimmen.
Details zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 Den Text der vorläufigen Verordnung können Sie > hier herunterladen!Deutsches Handwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt registrieren!
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