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E-Bon: Stillschweigende Zustimmung reicht

Es bleibt bei der Bonpflicht für jeden noch so kleinen Einkauf. Aber: Ein elektronischer Beleg kann den Papierbon ersetzen. Eine stillschweigende Zustimmung des Kunden zum E-Bon reicht ab sofort aus! Geschäfte können an der Kasse ein Hinweisschild anbringen.

Anfang des Jahres sorgte die neue Bonpflicht für Aufregung vor allem im Bäckerhandwerk. Als Alternative zum Papierbon und um die Müllberge zu vermeiden bietet sich jetzt der E-Bon an. Bei der elektronischen Belegausgabe werden Bons direkt an der Kasse beispielsweise per QR-Code aufs Smartphone des Kunden übermittelt. Das kann den Papierbon ersetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für dieses Verfahren vereinfacht. 

Grundsätzlich muss der Kunde einwilligen, dass er anstelle eines Papierbons einen elektronischen Beleg bekommt. Neu ist, dass dies nun auch in Form einer stillschweigenden Zustimmung erfolgen kann. Zum Beispiel, indem der Kunde im Geschäft auf die elektronische Form der Belegausgabe hingewiesen wird und dieser nicht ausdrücklich widerspricht.  

Mit einem Schild an der Kasse auf den E-Bon hinweisen

Bisher war es so, dass der elektronische Bon den Papierbon nur dann ersetzt hat, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Und: Der Kunde musste den elektronischen Beleg auch tatsächlich auf sein Smartphone oder ähnliches herunterladen.

"Ein vollkommen unrealistisches Verfahren", kritisierte der Zentralverband des Bäckerverbandwerks. Denn der Kunde möchte ja keinen Bon haben (und damit auch keinen elektronischen) und der Unternehmer kann nicht kontrollieren, ob der Kunde den Beleg tatsächlich heruntergeladen hat.

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"Nach der alten Rechtslage war also jeder Bäcker praktisch immer verpflichtet, den Bon immer auf Papier auszudrucken." Das Bundesfinanzministerium reagiert auf die Kritik der Wirtschaft. Hier geht es zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Ab sofort gilt folgendes:

  • Der Kunde muss nur noch konkludent zustimmen; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.
  • Es reicht zum Beispiel aus, wenn das Geschäft mit einem Schild an der Kasse darauf hinweist, dass ein elektronischer Bon erstellt wird.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Kunde den elektronischen Beleg tatsächlich herunterlädt.
  • Es ist zulässig, wenn das Kassendisplay dem Kunden zum Beispiel einen QR-Code anzeigt, mit dem er den Bon herunterladen kann. Auch alle anderen Arten der technischen Kommunikation sind zugelassen.
  • Es reicht aber weiterhin nicht aus, dem Kunden auf dem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) lediglich den Inhalt des Bons anzuzeigen. Es muss die Möglichkeit der Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs geben.

Hintergrund Seit 1. Januar 2020 gilt bei  elektronischen und computergestützten Kassensystemen, Registrierkassen sowie Waagen mit Kassenfunktion eine allgemeine Belegausgabepflicht. Geregelt ist sie im sogenannten Kassengesetz. Neben der Papierform ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die elektronische Belegausgabe möglich.

Tipp des Bäckerverbandes

Geschäfte könnten an ihrer Kasse ein Schild anbringen und auf die Möglichkeit des Downloads hinweisen. Folgende Formulierung schlägt der Verband vor: "Gemeinsam vermeiden wir unnötigen Abfall. Scannen Sie mit Ihrem Smartphone diesen QR-Code. Ihr Telefon lädt dann automatisch den elektronischen Bon herunter. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie dennoch einen Papierbon haben möchten."

Technische Vorgaben Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg übermittelt werden muss. Der Kunde kann den elektronischen Beleg unmittelbar in Form eines QR-Codes am Kassendisplay entgegennehmen. Die Übermittlung kann auch über einen Download-Link, via NFC (Near Field Communication) eine E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen. "Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs zu beachten", berichtet die Handwerkskammer Hamburg. Widerspricht der Kunde der elektronischen Belegausgabe, muss ein Bon in Papierform ausgegeben werden.

Text: / handwerksblatt.de

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