Bonpflicht-Verschärfung: Bäcker alarmiert über neue Pläne
Die Bonpflicht könnte problemlos abgeschafft werden, findet das Bäckerhandwerk. Betrug sei mit modernen Kassen ohnehin ausgeschlossen. Stattdessen drohe mit dem Jahressteuergesetz eine Verschärfung, so der Zentralverband.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Nicht nur Bäcker würden gerne auf die Bonpflicht verzichten. "Die Bonpflicht nervt viele Handwerksbetriebe und belastet unnötig die Umwelt", sagt der Zentralverband des Bäckerhandwerks. Auch die meisten Kunden hätten kein Interesse an den Zetteln. Und: "Dank Sicherheitssystemen an den Kassen (TSE) sind die Bons zur Betrugsbekämpfung auch völlig unnötig." Nun sei aber eine Verschärfung im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen, meldet der Verband.
Höhere Bußgelder bei Beleg- und Kassenverstößen
"Künftig sollen Verstöße gegen die Belegausgabepflicht als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Zudem sollen künftig Verstöße gegen die Pflicht, Registrierkassen dem Finanzamt zu melden, ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden können", so die Pläne.
"Sollte das so umgesetzt werden, würde das den Druck noch mehr erhöhen, unter dem viele kleine und mittelständische Betriebe ohnehin schon stehen", kritisiert der Verband.
Hintergrund: Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025 Ab dem kommenden Jahr müssen Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme (zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion) und die dazugehörige TSE beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Mehr dazu hier
Verschärfung der Bonpflicht belastet Unternehmen
"Wir hatten eigentlich erwartet, dass die Politik die Betriebe kurzfristig spürbar im betrieblichen Alltag von Bürokratie entlastet. Die Verschärfung der aktuellen Regelungen zur Bonpflicht tut das Gegenteil und sollte aus dem Jahressteuergesetz gestrichen werden", fordert Dr. Friedemann Berg, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes.
Die Betriebe seien schon jetzt mit einem "unerträglichen Ausmaß an Bürokratie konfrontiert". Die Belegausgabepflicht sei unnötig, findet der Verband, da die gesetzlich vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in den Registrierkassen vor Manipulationen von Kassendaten schützt würden. Außerdem würde die gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der Bonpflicht (zum Beispiel für Verkaufsstände auf Volksfesten) von den Finanzbehörden sehr eng ausgelegt und käme deshalb kaum zum Einsatz.
Bonpflicht: Umweltbelastung und Bagatellgrenze diskutiert
Der Bäckerverband hätte eigentlich eine Befreiung von der Bonpflicht für Beträge bis zehn Euro als Bagatellgrenze erwartet. Viele Bäckereien würden den Bon immer noch in Papier ausgeben. Die Ausgabe von elektronischen Belegen sei noch nicht an allen Kassen möglich. Betriebe, deren Kassen dazu in der Lage sind, dürfen die Daten in einem QR-Code auf dem Kassenbon bereitstellen.
"Die Bonpflicht sorgt für unnötige Umweltbelastung mit Sondermüll durch weggeworfene Belege aus Thermopapier", so Berg weiter. "Nur sehr wenige Kunden wollen einen Bon für ihre Brötchen. In Zeiten, in denen alle auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten und die Digitalisierung voranbringen wollen, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss."
Initiativen zu Gunsten der Betriebe gab es bereits. Wie das Bäckerhandwerk berichtet, hatte der Freistaat Bayern im Juli über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative gestartet, um die Bonpflicht abzuschaffen, sei aber an den Mehrheitsverhältnissen gescheitert. Die SPD-Fraktion im Bundestag habe sich vor der Sommerpause für die Einführung einer Bagatellgrenze ausgesprochen.
Quelle: Zentralverband des Bäckerhandwerks
Die Bons sind lang, denn folgende Pflichtangaben müssen auf dem Bon enthalten sein:
- Namen und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Belegausstellung
- Der Zeitpunkt des Transaktionsbeginns sowie Transaktionsendes
- Menge und Art des Produktes oder die Art der Dienstleistung
- Die durch die TSE aufgezeichnete Transaktionsnummer
- Der Rechnungsbetrag
- Der entsprechende Steuersatz (oder ein Verweis auf Steuerbefreiung)
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls müssen angegeben werden
- außerdem der Prüfwert und
- der von der TSE vergebende fortlaufende Signaturzähler
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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