Fahrtenbücher müssen ordnungsgemäß ausgefüllt werden aber nicht jeder kleine Fehler führt zwingend zu einer Nichtanerkennung.

Fahrtenbücher müssen ordnungsgemäß ausgefüllt werden aber nicht jeder kleine Fehler führt zwingend zu einer Nichtanerkennung. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Fahrtenbuch: Kleine Mängel sind OK

Betriebsführung

Fahrtenbücher müssen vollständig sein und natürlich darf man nicht schummeln. Ein kleiner Fehler bei der Aufzeichnung führt aber nicht direkt dazu, dass der Prüfer des Finanzamtes das komplette Fahrtenbuch verwerfen darf und stattdessen die meist ungünstigere Ein-Prozent-Regelung angewendet werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Im konkreten Fall hatte die Geschäftsführerin einer GmbH eine Fahrt mit ihrem Dienstwagen, den sie auch privat nutzen durfte, nicht aufgezeichnet  - es existierte aber eine Tankquittung. Außerdem gab es in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung.

Das fiel bei der Lohnsteuer-Außenprüfung der GmbH auf und das Finanzamt war der Ansicht, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil deshalb nach der Ein-Prozent-Regelung.

Nach Auffassung der Richter am BFH wäre es allerdings unverhältnismäßig, schon wegen dieser kleinen Mängel die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Fahrtenbuchs in Frage zu stellen und deshalb die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden. 

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Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss laut Bundesfinanzhof zeitnah und "in geschlossener Form" geführt werden. Die Fahrten und der Gesamtkilometerstand nach der Fahrt müssen vollständig eingetragen werden und in "fortlaufendem Zusammenhang". Außerdem müssen die Angaben vollständig und richtig sein. Aber genau wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, so müssen auch kleinere Mängel nicht gleich zur kompletten Verwerfung eines Fahrtenbuches führen - und damit zur Anwendung der 1 %-Regelung - wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

BFH, Urteil vom 10.04.2008, veröffentlicht am 09.07.2007, Aktenzeichen: VI R 38/06

Text: / handwerksblatt.de

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