Der Käufer muss nicht vor Lieferung zahlen, sagt das Gesetz. Das gilt auch für Einbauküchen.

Der Käufer muss nicht vor Lieferung zahlen, sagt das Gesetz. Das gilt auch für Einbauküchen. (Foto: © Ian Allenden/123RF.com)

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Urteil: Erst wird die Küche montiert, dann bezahlt

Wer eine Einbauküche verkauft, darf in seinen AGB nicht verlangen, dass der Kunde sie schon vor der Montage komplett bezahlt. Das Landgericht Lübeck machte einem Händler einen Strich durch die Rechnung.

Zuerst muss die Küche eingebaut werden, dann muss der Kunde sie bezahlen. Diese Reihenfolge legte jetzt das Landgericht Lübeck fest. Der Verkäufer wollte es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) andersherum, aber die Richter sahen ihn in Vorleistungspflicht. Die AGB seien unwirksam, urteilten sie.

Der Fall

Der Käufer einer Einbauküche leistete die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Im Vertrag stand unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass er den kompletten Kaufpreis bei Lieferung in bar zahlen müsse, falls er ihn nicht schon vorab überwiesen habe. 

Bei Anlieferung der Küche weigerte der Kunde sich, den noch offenen Restbetrag vor Einbau zu zahlen. Deshalb zogen die Monteure unverrichteter Dinge wieder ab und nahmen die Küche wieder mit. Anschließende Gespräche verliefen erfolglos. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und zog vor Gericht, um seine Anzahlung zurückzubekommen.

Der Verkäufer wies ihn ab mit dem Argument, er sei erst zur Lieferung der Küche bereit, wenn der komplette Kaufpreis bei ihm eingegangen sei. Vom Vertrag zurücktreten könne der Kunde seiner Meinung nach nicht. 

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Das Urteil

Das Landgericht Lübeck stellte sich auf die Seite des Kunden. Der Verkäufer muss die Anzahlung plus Zinsen zurückerstatten, denn er habe seine vertragliche Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllt, urteilte das Gericht.

Kaufvertrag, kein Werkvertrag

Auf den Vertrag sei Kaufrecht anzuwenden, so das Urteil. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht hänge davon ab, ob der Schwerpunkt auf der Verschaffung von Eigentum und Besitz – dann Kaufrecht – oder auf der Montageleistung – dann Werkvertragsrecht – liege. Dies gelte besonders bei Einbauküchen, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (VII ZR 19/18)

In diesem Fall bestehe der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungspflicht auf der Verschaffung von Eigentum und Besitz. Für die Montage berechnete der Verkäufer nur eine Pauschale von 750 Euro, was weniger als fünf Prozent des Gesamtpreises ausmachte. "Damit ist die Montageleistung im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte eine untergeordnete Leistung", so das Urteil.

AGB benachteiligen den Kunden

Der Verkäufer könne sich auch nicht auf die Klausel in seinen AGB berufen, dass zuerst der volle Kaufpreis zu zahlen sei. Denn diese Klausel ist unwirksam, betonten die Richter. Nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Klauseln in AGB unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Eine Vorleistungspflicht des Käufers stehe nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Verstoß der AGB gegen dieses gesetzliche Leitbild führe im Zweifel zur Unwirksamkeit. Zwar dürfe der Verkäufer seinen Anspruch auf den Kaufpreis absichern. "Die Klausel ist gleichwohl unwirksam, weil die Beklagte die berechtigten Interessen ihrer Kunden in keiner Weise berücksichtigt hat", so das Urteil wörtlich. Der Schutz des Kunden entfalle hier nämlich ersatzlos. "Die Kunden verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, mit der die Beklagte ihre Absichten einseitig durchgesetzt und nicht für einen sachgerechten Interessenausgleich Sorge getragen hat."

Landgericht Lübeck, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 10 O 91/23 (nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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