Die Mängelbeseitigung kostete insgesamt nur 538 Euro brutto, inklusive Anfahrt des Handwerkers.

Die Mängelbeseitigung an der Küche kostete insgesamt nur 538 Euro brutto, inklusive Anfahrt des Handwerkers. (Foto: © Ian Allenden/123RF.com)

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Einbauküche: Werkvertrag oder Kaufvertrag?

Betriebsführung

Macht die Montage einer Einbauküche nur einen Bruchteil des Gesamtpreises aus, handelt es sich um einen Kaufvertrag, keinen Werkvertrag. Enstsprechend können die Kunden bei kleinen Mängeln nicht vom Vertrag zurücktreten, entschied das Oberlandesgericht München.

Mängel einer Einbauküche rechtfertigen keinen Rücktritt vom Vertrag, wenn es weniger als 5 Prozent des Preises kostet, sie nachzubessern. Denn es handelt sich um einen Kauf- und  nicht um einen Werkvertrag. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte eine Einbauküche gekauft, für die sie inklusive Elektrogeräten und Montage 21.250 Euro zahlten. Später rügten sie unzählige Fehler. Die Eheleute setzten dem Händler erst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung und erklärten dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diverse Gutachten zu den Mängeln der Küche wurden angefertigt.

Die Klage der Käufer auf Ausbau der Küche und Rückzahlung des Kaufpreises wiesen sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht (OLG) München als Berufungsinstanz ab.

Ds Urteil

Da die Vergütung für die Montage nur einen Bruchteil des Gesamtpreises der Küche ausgemacht habe, sei der Vertrag als Kaufvertrag einzustufen und nicht als Werkvertrag, stellte das OLG München zunächst fest. Geringfügige Mängel der Kaufsache berechtigten Käufer aber nicht dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Laut Sachverständigengutachten seien viele Mängel, die das Ehepaar beanstandet habe, nicht als solche anzusehen. Ziehe man diese von der langen Liste ab, bleibe Folgendes übrig: Die Dunstabzugshaube sei nicht exakt mittig zwischen den Fenstern platziert. Das sei von einem Handwerker leicht zu korrigieren, für 141 Euro. Des Weiteren fänden sich Lappalien wie eine kratzende Schubladenschiene (46 Euro) und eine fehlende Zierleiste (58 Euro). Dass es die Monteure des Verkäufers waren, die zusätzlich Kratzer an der Oberfläche verursacht hätten, sei gar nicht bewiesen.

Unter fünf Prozent des Gesamtpreises

Selbst wenn man jedoch die paar Kratzer mitberücksichtige, koste die Mängelbeseitigung insgesamt nur 538 Euro brutto, inklusive Anfahrt des Handwerkers. Das seien 2,53 Prozent des Gesamtpreises. Wenn es weniger als fünf Prozent des Kaufpreises koste, Mängel zu korrigieren, sei von einer unerheblichen Vertragsverletzung des Verkäufers auszugehen, die das Ehepaar nicht berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. Juli 2023, Az. 7 U 4188/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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