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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
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Der Chef muss seinen Mitarbeitern Auskunft geben, welche Daten er über sie gesammelt hat – sogar in Form einer Datenkopie. Dies garantiert die Datenschutz-Grundverordnung.
Ihre Personaldaten, inklusive so sensibler Daten wie Leistungs- und Verhaltensbewertungen und die Ergebnisse interner Ermittlungen, können Arbeitnehmer von ihren Unternehmen herausverlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Fall: Der Kläger war Führungskraft in der Rechtsabteilung eines großen deutschen Fahrzeugherstellers. Es kam zum Konflikt mit dem Arbeitgeber. Schließlich führte der Konzern 2017 eine interne Compliance-Ermittlung gegen den Juristen durch. Im Herbst kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach mehreren Abmahnungen wegen Minderleistung.
Im Kündigungsschutzprozess verlangte der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten. Dabei stützte er sich auch auf seinen Auskunftsanspruch aus Artikel 15 der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Arbeitgeber verweigerte diese Auskunft. Er berief sich unter anderem auf den Schutz sogenannter Whistleblower, die bei der Compliance-Ermittlung Auskünfte über den Kollegen geliefert hatten.
Lesen Sie hier mehr zum Thema → DSGVO: So klappt´s auch mit dem Datenschutz
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite des Mitarbeiters. Außerdem verurteilte es den Arbeitgeber, die Daten komplett herauszugeben, auch die Ergebnisse aus den internen Compliance-Ermittlungen. Ebenso muss das Unternehmen Auskunft über Leistungs- und Verhaltensdaten geben, die nicht in der Personalakte gespeichert sind – samt einer Kopie. Den Auskunftsanspruch hat der Mitarbeiter aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, die Herausgabe einer Datenkopie folgt aus Artikel 15 Absatz 3 DSGVO.
Schützenswerte Interessen anderer Arbeitnehmer, die als Hinweisgeber (Whistleblower) fungierten, stünden dem nicht entgegen, erklärten die Richter. Zwar setze Artikel 15 Abs. 4 DSGVO hier eine Grenze. Diese war nach Ansicht des Gerichts aber noch nicht überschritten.
Rechtsanwalt Dr. Tassilo-Rouven König, der das Urteil für den Kläger erstritten hat, sagte der Stuttgarter Zeitung, er erwarte eine "dramatische Zunahme" solcher Verfahren. Mit dem noch wenig bekannten, kaum eingeschränkten Auskunftsrecht erhielten Arbeitnehmer ein "neues Druckmittel" gegenüber dem Arbeitgeber.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az. 17 Sa 11/18
Der neue Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO gehört zu den Rechten, deren Verletzung mit erheblichen Geldbußen belegt werden kann!
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