Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2022.

Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2022. (Foto: © pedrosek/123RF.com)

Vorlesen:

Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung 2024

Betriebsführung

Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2024 beschlossen.

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 werden die maßgeblichen Rechengrößen turnusmäßig angepasst. Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2022, die im Bundesgebiet eine Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von 4,13 Prozent vorsieht. In den alten Bundesländern beträgt die Veränderung 3,93 Prozent.

Die neuen Sozialversicherungs-Werte sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (Versicherungspflichtgrenze)

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die versicherungsrechtlich bedeutsame allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Grenze wird ab dem 1. Januar 2024 69.300 Euro betragen.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese beträgt nächstes Jahr 62.100 Euro.

Das könnte Sie auch interessieren:

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung wird bundesweit einheitlich sein. Im Jahr 2024 wird die BBG 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) betragen.

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird im Jahr 2024 bei 7.550 Euro monatlich (90.600 Euro jährlich) in den alten Bundesländern und bei 7.450 Euro monatlich (89.400 Euro jährlich) in den neuen Bundesländern liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden es voraussichtlich 111.600 Euro jährlich (9.300 Euro monatlich) in den alten Ländern und 110.400 Euro jährlich (9.200 Euro monatlich) in den neuen Ländern sein.

Bezugsgröße

Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab dem Jahr 2024 im Rechtskreis West 3.535 Euro monatlich oder 42.420 Euro jährlich, im Rechtskreis Ost  3.465 Euro monatlich oder 41.580 Euro jährlich.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2024 wird 45.358 Euro betragen.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 11. Oktober 2023 vom BMAS erlassen, der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Die neuen Werte treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Details zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024  Den Text der Verordnung können Sie > hier herunterladen!Deutsches Handwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt registrieren! 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: