Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2023.

Die Verordnung basiert auf der Lohnentwicklung im Jahr 2023. (Foto: © pedrosek/123RF.com)

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Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung 2025

Betriebsführung

Das Bundesarbeitsministerium hat den Verordnungs-Entwurf über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 veröffentlicht.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen werden jährlich angepasst. Das Bundesarbeitsministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen  für 2025 veröffentlicht. Die Verordnung soll am 9. Oktober 2024 im Bundeskabinett beschlossen werden, teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit. Danach muss der Bundesrat zustimmen.

Die Rechengrößen basieren auf der Lohnentwicklung im Jahr 2023. Da die Lohnzuwachsrate 2023 deutlich über sechs Prozent lag, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen vergleichsweise stark an. 

Die neuen Sozialversicherungs-Werte sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung. Die Werte gelten dann bundeseinheitlich in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Sie wird 2025 bundesweit einheitlich sein:

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◼ jährlich 66.150 Euro (bisher 62.100 Euro)
◼ monatlich 5.512,50 Euro (bisher 5.175 Euro).

All­ge­mei­ne JAE-Gren­ze der Krankenversicherung

Sie beträgt 2025 bundesweit jährlich 73.800 Euro.

Be­son­dere JAE-Gren­ze der Kran­ken­ver­si­che­rung

Diese beträgt 2025 bundesweit 66.150 Euro im Jahr.

Arbeitslosenversicherung und allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung liegen im Jahr 2025 bundeseinheitlich bei:

◼ jährlich 96.600 Euro
◼ monatlich 8.050 Euro.

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 2025 bundeseinheitlich: 

◼ jährlich 44.940 Euro
◼ monatlich 3.745 Euro. 

Details zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024  Den Text der vorläufigen Verordnung können Sie > hier herunterladen!Deutsches Handwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt registrieren! 

Text: / handwerksblatt.de

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