Das Kleingedruckte in AGB muss korrekt sein.

Das Kleingedruckte in AGB muss korrekt sein. (Foto: © Vladimir Gjorgiev/123RF.com)

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Achtung, unwirksame AGB!

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen den Vertragspartner nicht überraschen. Wie Unternehmen diesen und andere Fehler vermeiden.

Hätten Sie es gewusst? Das Schild "Keine Haftung für Garderobe" ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)! AGB sind heutzutage aus dem Unternehmensalltag nicht mehr weg zu denken. Damit sie aber nicht dazu missbraucht werden, um den Vertragspartner zu benachteiligen, gibt es strenge gesetzliche Regeln.

Als AGB gelten alle Regelungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind und einseitig vom Verwender gestellt werden. Auch mündliche Angaben oder einzelne Sätze können AGB sein, zum Beispiel das besagte Schild "Keine Haftung für Garderobe". Gegenüber Verbrauchern reicht es sogar aus, wenn die Formulierung nur ein einziges Mal angewendet wird. Gegenüber Unternehmen muss der Verwender die AGB immer dreimal benutzen.

AGB können aus vielen Gründen unwirksam sein, aber es gibt vier "Klassiker":

Nicht wirksam einbezogen

Die besten AGB nützen nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil werden. Ist der Kunde Verbraucher, muss er bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden, die Möglichkeit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen und mit der Geltung auch einverstanden sein. Der Kunde muss die AGB nicht nur leicht finden, er muss sie auch inhaltlich problemlos verstehen können.

Verstoß gegen Verbote

Der zweite klassische Fehler ist die inhaltliche Unwirksamkeit der AGB, das heißt, wenn sie der strengen Kontrolle des Gesetzes nicht standhalten. Einer der häufigsten Fehler ist dabei, dass AGB den Vertragspartner überraschen. Das ist nicht erlaubt. Überraschend kann eine Regelung auch sein, wenn sie in den AGB an einer unerwarteten Stelle versteckt wurde. Der Vertragspartner darf zum Beispiel nicht per AGB auf Ausgleichsansprüche verzichten. Eine solche Klausel wird auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie unter einer falschen Überschrift innerhalb der AGB platziert ist. Eine überraschende Klausel kann aber dadurch "gerettet" werden, dass sie im Text hervorgehoben wird, etwa durch Fettdruck.

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Unternehmer sollten ihre AGB klar und verständlich formulieren. Die Kunden müssen den Inhalt nachvollziehen können. Sachlich korrekte Klauseln können trotzdem unwirksam sein, wenn der Durchschnittskunde sie vor lauter Fachbegriffen nicht verstehen kann. Ist die Klausel unverständlich, ist sie komplett und nicht nur teilweise unwirksam. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält viele Klauselverbote, einige Beispiele für unwirksame Formulierungen finden Sie in dem Infokasten unten.

Handschriftliche Ergänzungen

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Problemfall handschriftliche Ergänzungen: Viele Verträge enthalten Leerfelder, die dann von Hand ergänzt werden. Die Gerichte unterscheiden hier zwischen sogenannten selbstständigen und unselbstständigen Ergänzungen. Unselbstständig ist eine Ergänzung, wenn der Vertragspartner darüber tatsächlich nicht verhandeln kann. Diese Ergänzungen werden wie AGB kontrolliert, auch wenn sie mit der Hand nachträglich eingetragen werden. Beispiel: "Der Preis bestimmt sich nach dem Listenpreis und beträgt zurzeit ___ €. Erhöhungen des Listenpreises führen zur Erhöhung des Gesamtpreises." Die Preisanpassung steht hier bereits fest, egal wie hoch der Listenpreis ist. Eine Verhandlung über die Erhöhung ist nicht möglich. Frei verhandelbar?
Bei einer selbstständigen Ergänzung kann der Vertragspartner tatsächlich Einfluss auf den Inhalt nehmen. Sie sind einzeln ausgehandelte Regelungen und unterfallen deshalb nicht der AGB-Kontrolle. Beispiel: "Der Unternehmer behält sich für die Annahme des Angebots eine Frist von ___ Tagen vor." Diese Klausel wird erst dann unwirksam, wenn die Frist unangemessen lang ist. Hierüber kann aber noch frei verhandelt werden.

Sich widersprechende AGB

Dritter Klassiker: Sich widersprechende AGB sind unwirksam. Verwendet der Vertragspartner ebenfalls AGB und stehen diese den AGB des Unternehmers entgegen, heben sich die Klauseln gegenseitig auf. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Praxistipp: Diese Folge kann man mit einer sogenannten Abwehrklausel verhindern: "Der Einbeziehung von AGB des Vertragspartners, die diesen AGB entgegenstehen, wird schon jetzt widersprochen." Allerdings geht das nur, wenn die AGB des Vertragspartners nicht auch eine solche Abwehrklausel enthalten.

Einzel-Absprachen

AGB werden auch dann unwirksam, wenn die Vertragspartner parallel dazu individuelle Vereinbarungen treffen. Diese Einzel-Absprachen – auch mündliche – haben immer Vorrang! Praxistipp: Das kann auch dazu genutzt werden, um Regelungen in den Vertrag einzubeziehen, die als AGB nicht erlaubt wären. Es muss aber tatsächlich und ernsthaft eine Verhandlung darüber stattfinden.

Ein paar Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

  • "Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich."
  • "Die Bauausführung erfolgt auf Grundlage der Baubeschreibung. Änderungen der Ausführungsart, der Material- und Baustoffe bleiben vorbehalten, soweit sie mit der ursprünglichen gleichwertig sind. "
  • "Liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungstermin mehr als 4 Monate, sind Preisänderungen zulässig. In diesem Fall gelten die am Tag der Leistung gültigen Preise."
  • "Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen"
  • "Für bestimmte Maße, Farben, Güteklassen und Beschaffenheiten der Ware übernimmt der Unternehmer keine Haftung."

"Der Auftragnehmer hat einen Betrag in Höhe von 2 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, wenn er sich im Rahmen von Ausschreibungen an unzulässigen Absprachen beteiligt."

Anna Rehfeldt
Die Autorin ist Rechtsanwältin und LL.M in Berlin

Text: / handwerksblatt.de