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Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist ein schriftlicher Vertrag zwingend. (Foto: © Prudencio Alvarez/123RF.com)
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August 2007
Arbeitsverträge sollten immer vor Arbeitsbeginn und vor allem schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn das im Handwerk noch nicht immer üblich ist, rät Rechtsanwalt Ralph Bührig von der Handwerkskammer Potsdam.
Häufig kommt der Chef mit einen dickem Auftrag herein und ehe die Mitarbeiterin oder Ehefrau im Büro den Vertrag ausformuliert hat, arbeitet der neue Mitarbeiter schon ein, zwei Wochen im Betrieb. Der Streit über die genaue Ausgestaltung des Arbeitsvertrags ist dann oft nur noch eine Frage der Zeit. Denn was einmal per Handschlag vereinbart wurde, will der oder die Neue plötzlich nicht mehr akzeptieren.
Da befristete Arbeitsverhältnisse auf zwei Jahre abgeschlossen werden können, ohne dass der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung nennen muss, und sie sogar bis zu dreimal verlängert werden können, sind sie ein gutes Instrument für Handwerksbetriebe, die nicht wissen, wie sich die Auftragslage langfristig entwickelt. "Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist ein schriftlicher Vertrag aber zwingend", sagt Ralph Bührig von der Rechtsabteilung der HwK Potsdam.
Da ist es nicht möglich, dem neuen Mitarbeiter erst nach zwei Wochen den Vertrag zur Unterschrift vorzulegen. "Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden", sagt das Bundesarbeitsgericht (AZ 7 AZR 198/ 04).
Und damit ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis auch durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beenden kann, muss dass im anwendbaren Tarifvertrag festgeschrieben sein oder einzelvertraglich geregelt werden. Andernfalls ist nämlich die vorzeitige Kündigung gesetzlich ausgeschlossen, das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (Paragraf 15 Abs. 3 TzBfG).
Kündigungsfristen sind überhaupt ein wichtiger Punkt im Arbeitsvertrag. Und für Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, gibt es hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie Rechtanwalt Bührig erläutert. Wenn ein Mitarbeiter noch nicht länger als zwei Jahre im Betrieb tätig ist, gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich, je länger der Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ist. Ist ein Mitarbeiter bereits 20 Jahre oder länger für den einen Arbeitgeber tätig, dann liegt die Kündigungsfrist schon bei sieben Monaten zum Monatsende, so sieht es das Kündigungsschutzgesetz vor.
"In diesem Fall gilt aber der Tarifvertrag vor dem Gesetz. Und in Tarifverträgen sind die Kündigungsfristen oft zu Gunsten des Arbeitgebers ausgestaltet", so der Rechtsberater der HwK Potsdam. "Und das Bürgerliche Gesetzbuch lässt hier auch Trittbrettfahrer zu. Wenn es für die Branche einen Tarifvertrag gibt, dann kann sich der Betrieb, selbst wenn er nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft ist, aus diesem Tarifwerk die Rosinen rauspicken." Also die kürzeren Kündigungsfristen – und sie mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren.
Die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen bei mehr als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gelten aber nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Mitarbeiter, dann sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten beziehungsweise zum Monatsende vor. Es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes schrftlich vereinbart – auch das ist möglich. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf allerdings keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 622 BGB) vor.
Nicht nur die Kündigungsfrist, auch die Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Maximal darf die vereinbarte Probezeit sechs Monate dauern. Das Arbeitsverhältnis kann in dieser Zeit mit einer gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen von beiden Seiten gekündigt werden. Auch hier gilt: Wenn es für die Branche einen Tarifvertrag gibt, können sich auch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran orientieren – und diesen Passus schriftlich im Arbeitsvertrag festhalten. Und wenn ein Betrieb den neuen Mitarbeiter schon kennt, vielleicht aus früheren Tätigkeiten, dann kann er auf die Probezeit auch komplett verzichten.
Häufig wird Rechtsberater Ralph Bührig gefragt: "Welcher Tarifvertrag gilt denn nun für mich, beziehungsweise wann gilt er?" Hier gibt es mehrere Varianten: Wenn der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (Innung) organisiert ist und diese Innung über den Fachverband einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft geschlossen hat, dann gilt er nur, wenn der Arbeitgeber Innungsmitglied ist und der Arbeitnehmer zugleich Mitglied in der Gewerkschaft.
Wenn der Arbeitnehmer nicht in der Gewerkschaft ist, aber der Arbeitgeber Innungsmitglied, dann lässt sich das über den Arbeitsvertrag regeln. Man schreibt dann in den Vertrag, dass der Tarifvertrag Anwendung findet. Ist der Tarifvertrag allgemeinverbindlich, dann gilt er wie ein Gesetz. Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge gibt es auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.
Bei einem solchen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ist es wichtig, dass sich die Arbeitgeber an alle Punkte halten. "Bei den Friseuren gab es mal einen solchen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Nur wussten 60 bis 70 Prozent der Betriebe das gar nicht", erläutert Bührig. "Der Vertrag regelte auch den Weihnachtsgeldanspruch für die Beschäftigten.
Als die Rentenversicherungsträger bei den Betriebsprüfungen feststellten, dass viele Friseurbetriebe ihren Mitarbeitern kein Weihnachtsgeld gezahlt hatten, forderten sie von den betroffenen Betrieben rückwirkend für vier Jahre die Versicherungsbeiträge für nicht gezahltes Weihnachtsgeld ein." Das machte unter dem Stichwort "Phantomlohn" die Runde. Viele solcher Tarifverträge gelten nur für einzelne Bundesländer, manche betreffen sogar nur einen bestimmten Bezirk. Bei Fragen dazu helfen die Fachverbände weiter.
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