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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden heute in vielen Branchen toleriert. (Foto: © Verlagsanstalt Handwerk GmbH)
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August 2024
In manchen Fällen darf der Arbeitgeber beim Aussehen der Beschäftigten mitreden. Wann und wie erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.
In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber bei dem Erscheinungsbild seiner Belegschaft mitbestimmen. Wann der Arbeitgeber Vorgaben zur Haarfarbe, Fingernägeln oder der Bekleidung machen darf, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Ein Gericht sagt: Ja! Kürzlich entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeitenden vorschreiben dürfen. Ein Mitarbeiter war entlassen worden, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung.
"Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen", betont Görzel. "Dies ist ein Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Im Fall der roten Hose handelte es sich um Schutzkleidung."
Doch wie weit dürfen diese Vorgaben gehen, sind auch Haarlänge, Körpergewicht oder Tattoos betroffen? "Grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen", stellt der Fachanwalt klar. "Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen." Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften könnten solche Vorgaben rechtfertigen; auch eine einheitliche "Corporate Identity" könne die Einführung einer Dienstuniform begründen.
"Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab", weiß der Arbeitsrechtler. "Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte."
Arbeitnehmende mit Kundenkontakt müssten möglicherweise strengere Vorgaben einhalten als andere Beschäftigte, weiß Görzel. Aber: "Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam – solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen."
Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle bei diesem Thema. "Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert", sagt der Arbeitsrechtler. "Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich."
Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Görzel: "Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligung wegen Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein."
"Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden", rät Fachanwalt Görzel. "Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern, die Vorgabe umzusetzen." Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.
"Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen das Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden regulieren. Wichtig ist dabei immer eine gute Begründung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte", rät der Arbeitsrechtler.
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