Rot ist als Signalfarbe gut erkennbar und dient der Arbeitssicherheit, urteilte das Gericht.

Rot ist als Signalfarbe gut erkennbar und dient der Arbeitssicherheit, urteilte das Gericht. (Foto: © Dmitry Kalinovsky/123RF.com)

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Der Chef darf eine rote Arbeitshose vorschreiben

Ein Handwerksmeister weigerte sich, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen, obwohl sein Chef dies angeordnet hatte. Weil der Mann mehrfach mit schwarzer Hose in den Betrieb kam, flog er raus. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, auch bei der Arbeitskleidung. Wer sich dem widersetzt, kann gekündigt werden. Das musste auch ein Handwerker einsehen, der statt der vom Chef gestellten roten Hosen lieber schwarze trug. Sein Rauswurf war rechtmäßig, urteilten Richter nun.

Der Fall

Ein Industriebetrieb in Nordrhein-Westfalen hatte eine Kleiderordnung für die Mitarbeiter in der Produktion erlassen. Danach sollten diese eine rote Arbeitshose tragen. Die Firma begründete dies mit dem einheitlichen Auftritt ("Corporate Identity") und dem Arbeitsschutz: Rot sei eine Signalfarbe, gut erkennbar und ermögliche außerdem eine Abgrenzung der eigenen Mitarbeiter von externen Beschäftigten in der Produktion.

Ein Handwerker war in der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage. Er erschien mehrmals nicht in roten, sondern dunklen Hosen, wofür der Chef ihn abmahnte. Der Arbeitnehmer widersetzte sich weiterhin – und wurde gekündigt. Dagegen zog der Mann vor das Arbeitsgericht.

Das Urteil

Wie bereits vor dem Arbeitsgericht Solingen blieb seine Klage auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Der Arbeitgeber hatte das Weisungsrecht, Rot als Farbe für die Hosen vorzuschreiben, stellten die Richter klar. Es ginge hierbei um Arbeitsschutz: Rot als Signalfarbe erhöhe die Sichtbarkeit der Beschäftigten in der Produktion, wo Gabelstapler fahren. Auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftritt rechtfertige die Anweisung für die Kleidung. 

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Dass der Arbeitnehmer sich in seinem ästhetischen Empfinden gestört fühle, sei keine Rechtfertigung für seine Weigerung. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes sei nur in der Sozialsphäre betroffen, urteilte das Gericht. In diese dürfe der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht eingreifen, wenn er berechtigte Belange vorbringe. Das sei hier geschehen, denn es ging um die Arbeitssicherheit. Rot sei eine Signalfarbe und wirksam in der Hausordnung festgelegt.

Praxistipp

Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott erklärt dazu:  "Dem Arbeitgeber steht im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht zu. Danach kann der Arbeitgeber Vorgaben zur Arbeitsleistung selbst, aber auch zu dem Auftreten und weiteren Begleitumständen der Arbeitsausführung machen. Damit darf ein Arbeitgeber auch Vorgaben zur Dienstkleidung machen."

Persönlichkeitsrecht als Grenze des Weisungsrechts 

"Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar", erklärt der Jurist. "Eine solche Beeinträchtigung sehe ich hier aber nicht." So habe die Rechtsprechung auch in vielen anderen Fällen entsprechende arbeitgeberseitige Vorgaben gebilligt: Neben arbeitsschutzrechtlichen Gründen sei auch der Wunsch des Arbeitgebers nach einem einheitlichen Auftritt ein ausreichender Grund für eine solche Anordnung.

Dagegen abzuwägen sei das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters, das nicht unangemessen beeinträchtigt werden dürfe: "Danach wäre etwa eine Vorgabe, welche Farbe etwa eine nicht sichtbare Unterwäsche des Mitarbeiters haben muss, nicht erlaubt. Auch eine den Arbeitnehmer lächerlich erscheinende Bekleidung oder etwa die Anweisung an weibliche Beschäftigte, kurze Röcke zu tragen, wäre nicht rechtmäßig und müsste vom Arbeitnehmer daher nicht befolgt werden", so Arbeitsrechtsanwalt Fuhlrott: "Bei der Anordnung, während der Arbeitszeit eine Arbeitshose in einer bestimmten Farbe zu tragen, überwiegt hingegen eindeutig das Interesse des Arbeitgebers."

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2024, Az. 3 SLa 224/24 

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Text: / handwerksblatt.de

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