Kein Handwerker-Parkausweis für einen Smart
Weil sein Smart-Fahrzeug zu klein ist, bekommt ein Glaserbetrieb aus Aachen keinen Handwerker-Parkausweis für den Wagen. Es sei kein Service- oder Werkstattfahrzeug, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen.
Die Straßenverkehrsbehörde Aachen hat die Ausstellung eines Handwerker-Parkausweises für ein Smart-Fahrzeug verweigert. Als Grund nannte sie, dass das Kleinfahrzeug nicht als spezielles Service- oder Werkstattfahrzeug gelte und keine umfangreichen Materialtransporte durchführe. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte: Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten.
Was ist der Handwerker-Parkausweis?
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trägt besonderen Umständen im Straßenverkehr Rechnung. In Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen können Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von geltenden Verkehrsregeln genehmigen, wenn deren strikte Anwendung eine unbillige Härte bedeuten würde. Solche Ausnahmen gelten vor allem für Handwerksbetriebe, die für ihre Tätigkeit auf unmittelbare Nähe zu Kunden angewiesen sind und daher Sonderrechte beim Parken benötigen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch klar definiert und die Behörden haben einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung.
Typische Fälle für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO sind zum Beispiel:
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
- Bewohner von Straßen mit Verkehrsbeschränkungen
- Handwerker und Personen im sozialen Dienst
- Taxen und Mietwagen für bestimmte Fahrten
- Ärzte im Außendienst
- Entsorgungsbetriebe und Energieversorger
Handwerksbetriebe können mit dem Parkausweis in Verbotszonen parken. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei der Handwerkskammer eingetragen sind, regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes vornehmen und dazu spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres Material transportieren müssen.
Die Ausnahmegenehmigung wird immer befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Für ihre Erteilung werden in der Regel Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) richtet. Ein Antrag wird stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Begründung geprüft. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Der Fall
Die Inhaberin einer Glaserei beantragte einen Handwerker-Parkausweis für ihr Smart-Fahrzeug. Sie benötigt dem Wagen für Vorarbeiten wie Schadensaufmaß und Sicherung beschädigter Scheiben. Die zuständige Behörde in Aachen lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass Smart-Fahrzeuge weder als spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge gelten noch schweres oder umfangreiches Material transportieren. Gegen den ablehnenden Bescheid zog die Handwerkerin vor Gericht.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich auf die Seite der Behörde. Das Gericht betonte, dass der Grund für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO bei Service- und Werkstattwagen deren besondere Ausstattung und Funktion sei. Personenkraftwagen wie der Smart erfüllen nach Auffassung der Behörde diese Anforderungen nicht, da sie in erster Linie dem Personentransport dienten und begrenzte Transportkapazitäten hätten.
"Bei dem Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss es sich um einen Service- oder Werkstattwagen handeln. Personenkraftwagen und Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen. Als Service- oder Werkstattwagen werden dabei Fahrzeuge anerkannt, die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen, welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet wird, die weiter nicht bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung ausschließlich oder fast ausschließlich für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt oder einsetzbar sind und bei denen es sich mindestens um Fahrzeuge der Bauart "Transporter" (mit maximal bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) handelt", so das Urteil wörtlich.
Das Gericht stellte fest, dass die Behörde bei der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen Ermessensspielraum hat. Dieses Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen beachtet. Die Behörde habe mit der Ablehnung ihre derzeitige Verwaltungspraxis umgesetzt. Die Handwerkerin konnte nicht darlegen, dass ihr Fall individuelle Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von der Verwaltungspraxis rechtfertigen würden.
Berufsfreiheit nicht eingeschränkt
Das Gericht sah auch die Berufsfreiheit der Handwerkerin aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Die Ablehnung des Parkausweises führe zwar dazu, dass die Glaserin "möglicherweise ihr Arbeiten in Zukunft nur noch mit zeitlichem Verzug ausführen kann und die bislang mit diesem Fahrzeug transportierten Werkzeuge und Materialien gegebenenfalls über eine längere Wegstrecke herangeschafft werden müssen." Dies sei jedoch letztlich nur eine mittelbare Folge der verkehrsrechtlichen Regelungen, stelle jedoch keine unzumutbare Härte dar, so das Urteil. Es sei nicht ersichtlich, dass die Handwerkerin ihre Arbeit nur mit einem Parkausweis in unmittelbarer Kundennähe ausüben könne.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die Ablehnung des Ausweises nicht verletzt, stellte das VG Aachen klar.
Die Handwerkerin hatte eine Gleichbehandlung mit karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten gefordert, deren Fahrzeuge keinen vergleichbaren Anforderungen unterliegen wie Werkstattwagen. Diese Ausnahme diene der Sicherstellung eines Pflege- und Hilfsangebots für die Bevölkerung im Versorgungsfall, so das Urteil. Die Fahrten der Handwerkerin ständen nicht in gleicher Weise im öffentlichen Interesse und seien daher nicht mit den Fahrzeugen von ambulanten sozialen Diensten vergleichbar.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27. Februar 2024, Az. 10 K 851/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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