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HWK Münster | Mai 2024
"FeNA" für Frauennetzwerk ausgelobt
Mit dem "FeNA Münsterland" rufen die Organisatorinnen des zweiten Frauen-Wirtschaftstags in der Region am 27. August einen Preis für Frauennetzwerke ins Leben.
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Arbeitgeber dürfen einen Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbeziehen. Das sagt das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Unternehmer können einen freiwillig gezahlten Bonus, der bisher auf den eigentlichen Stundenlohn aufgeschlagen wurde, auf den Mindestlohn anrechnen. Entscheidend sei, dass der Bonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat, sagt das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Eine Arbeitnehmerin erhielt zunächst 8,10 Euro pro Stunde, daneben aber einen freiwilligen Leistungsbonus von bis zu einem Euro pro Stunden. Mit Inkrafttreten des Mindestlohns behielt ihr Chef zwar die Grundvergütung und Bonusregelung bei. Vom Bonus werden aber seitdem 40 Cent als Fixum bezahlt, sodass die Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro pro Stunde bekommen, allerdings höchstens 9,10 Euro verdienen können.
Die Mitarbeiterin war der Ansicht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es komme allein auf das Verhältnis zwischen tatsächlichem Lohn und geleisteter Arbeitszeit an. Unter den Mindestlohn fielen daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden. Da der Leistungsbonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn".
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2015, Az. 5 Ca 1675/15, nicht rechtskräftig.
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