Die Freiheit für die Grabgestaltung endet, wenn Friedhofszweck und Würde des Friedhofs nicht gewahrt werden.

Die Freiheit für die Grabgestaltung endet, wenn Friedhofszweck und Würde des Friedhofs nicht gewahrt werden. (Foto: © mysikrysa/123RF.com)

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Keine Nazi-Runen auf dem Grabstein

Einen Grabstein mit Runenzeichen aus der rechten Szene hat die Stadt Münster auf ihrem Friedhof verboten. Das durfte sie, obwohl die Symbole nicht strafbar sind, urteilte das OVG von NRW.

Rechtsextreme Runenzeichen auf dem Grabstein eines bekannten Neonazis stören die Würde eines Friedhofs. Die Stadt Münster durfte sie verbieten, obwohl diese Symbole nicht strafbar sind, entschied das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen.

Der Fall

Um das Grab eines Kommunalpolitikers und bekannten Rechtsextremisten entstand Streit. Die Stadt Münster erlaubte zunächst nur eine anonyme Beisetzung. Sie befürchtete, dass das Grab ein Wallfahrtsort für Rechtsextremisten werden könnte. Nach einem gerichtlichen Vergleich wurde der Mann in einem Urnengrab beigesetzt. Zunächst lag dort eine unbeschriftete Grabplatte.

Später plante der Grabnutzungsberechtigte, ein Freund des Verstorbenen, die Platte mit Namen, Lebensdaten und stilisiertem Porträt zu versehen. Vor das Geburts- und Todesdatum sollten die Lebens- und Todesrune, die sogenannte Algiz-Rune, gesetzt werden. Die Stadt lehnt diesen Entwurf ab.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stufte die Runen als unzulässig ein, hatte aber gegen Name, Porträt und Lebensdaten keine Einwände. Die Stadt Münster sollte nach diesem Urteil nochmals über den Antrag entscheiden. Dagegen legte die Stadt Widerspruch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ein – mit Erfolg.

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Das Urteil

Laut OVG kann der Grabnutzungsberechtigte grundsätzlich die Grabgestaltung bestimmen. Diese Freiheit endet jedoch bei § 19 der Friedhofssatzung von Münster. Friedhofszweck und Würde des Friedhofs müssen gewahrt werden. Ein Symbol muss dafür nicht strafbar sein. Auch Zeichen, die mit dem nationalsozialistischen Regime verbunden sind, stören die Totenandacht. Die Grenze des § 86 a Strafgesetzbuch ist dafür nicht entscheidend.

Das Gericht führt aus, dass die Algiz-Rune ursprünglich aus dem Runenalphabet stammt. Im Nationalsozialismus nutzte man sie als Lebens- und in umgekehrter Form als Todesrune. So wurden unter anderem Geburts- und Sterbedaten auf Gräbern von SS-Angehörigen gekennzeichnet. Bis heute nutzt die rechtsextreme Szene diese Zeichen. Ihre Verwendung neben den Lebensdaten verstoße gegen den Friedhofszweck. Beim Grab eines bekannten Rechtsextremisten erscheine der NS-Bezug für Besucher offensichtlich. Damit sei die Nutzung der Runen mit der Würde des Friedhofs als Ort stiller Trauer unvereinbar.

Ein später eingereichter Entwurf ohne Runen war nicht Gegenstand des Verfahrens und konnte nicht geprüft werden.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2026, Az. 19 A 1304/23

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Text: / handwerksblatt.de

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