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Ohne Rechnung sieht das Finanzamt "schwarz"

Schwarzarbeit ist verboten, das weiß eigentlich jeder. Die jüngste Rechtsprechung hat noch einmal klargestellt: Der Handwerker muss nicht für Mängel haften, bekommt aber auch kein Geld.

Weniger bekannt ist dagegen: Wer zu spät seine Rechnung stellt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.

Der Bundesgerichtshof stellt grundsätzlich fest: Weil der Vertrag bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig ist, gibt es auch keine vertraglichen Mängelrechte (Urteil vom 1. August 2013, Az.: VII ZR 6/13). Und auch der Handwerker geht leer aus: Er kann keinen Werklohn verlangen. Das OLG Schleswig entschied außerdem, dass der Unternehmer auch keinen Wertersatz vom Kunden bekommt, selbst wenn dieser die Handwerksleistung dadurch gratis erhält (Urteil vom 16. August 2013, Az.: 1 U 24/13).

Unternehmer, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, machen sich strafbar nach § 370 Abgabenordnung (AO), wenn sie den Finanzbehörden bei Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben machen, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Sie riskieren Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Außerdem drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

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Rechnung spätestens nach sechs Monaten stellen

Wer ertappt wird und versucht, sich herauszureden, die Rechnung sei doch nur noch nicht gestellt, der beißt auf Granit: Rechnungen bei Bauleistungen "im Zusammenhang mit einem Grundstück" müssen nämlich spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Auch hier sieht das Umsatzsteuergesetz Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor.

Für die Rechnung hat der Gesetzgeber klare Vorgaben formuliert: Sie muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Unternehmens als auch des Kunden tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen und ebensowenig die Rechnungsnummer. Art und Umfang der erbrachten Leistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Aufbewahrungspflicht nicht vergessen!

Häufig vergessen wird nach Erfahrung der ARGE Baurecht der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht. Er gehört ans Ende jeder Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt.

Aber auch private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen aufbewahren – und zwar zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, dann verstößt er damit auch gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

Text: / handwerksblatt.de

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