Anbau, Neubau, Abriss: Änderungen am Grundstück dem Finanzamt melden
Wenn sich seit dem 1. Januar 2022 etwas auf einem Grundstück getan hat, müssen die Eigentümer das unbedingt ihrem Finanzamt melden. Zum Beispiel eine Kernsanierung, ein Anbau oder Abriss. Hintergrund der Anzeigepflicht ist die Grundsteuerreform.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Grundsteuer: Das ändert sich und das kommt jetzt auf Eigentümer zu
Alle Grundstückseigentümer und Immobilienbesitzer in Deutschland mussten zuletzt eine Erklärung für die Neuberechnung der Grundsteuer abgeben. In dieser mussten sie Angaben zu ihrem Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 machen. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Grundsteuererhebung durch die Städte und Gemeinden ab 2025.
Wenn sich nach dem 1. Januar 2022 aber etwas grundlegendes auf einem Grundstück geändert hat oder noch ändert, das sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, dann müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen. Es besteht eine Anzeigepflicht, das meldet das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.
Änderungen, die anzeigepflichtig sind, sind zum Beispiel:
- Eine erstmalige Bebauung,
- ein Anbau,
- ein Umbau,
- eine Kernsanierung,
- ein Abriss,
- die Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
- die Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume oder
- die Änderung der Nutzungsart (Ackerland wird zu Bauland o.ä.).
Für Immobilien in Bayern, Hamburg und Niedersachsen ist der Stichtag für die Anzeige der 31. März des auf die Änderung folgenden Jahres. In allen anderen Bundesländern muss die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) bereits bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen müssen hier also bis zum 31. Januar 2025 angezeigt werden. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen erst bis 31. März 2025. Änderungen der Eigentumsverhältnisse wie zum Beispiel ein Verkauf der Immobilie fallen nicht unter die Anzeigepflicht.
"In Zweifelsfällen sollte lieber eine Anzeige zu viel als eine zu wenig erfolgen, denn es gelten hier dieselben Sanktionen wie für andere unterlassene oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen. Auch die Anzeigepflicht ist grundsätzlich elektronisch über das ELSTER-Portal zu erfüllen, in Härtefällen sind als Ausnahme Papiererklärungen möglich", berichtet der Eigentümerverein "Haus & Grund".
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz nennt ein Beispiel: "Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden. Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 01.01 2024 grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (zum Beispiel Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 Euro ausmachen."
Ausnahme: Steuerbefreite Grundstücke
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. "Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes", so das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern.
Quellen: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz; Haus & Grund
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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