Schwarzarbeit in Friseursalons, Barbershops und Nagelstudios steigt
Seit vier Jahren steigt die Schwarzarbeit bei Barbershops, Friseuren und in Nagelstudios kontinuierlich an: Der Zoll leitet bei einer bundesweiten Schwerpunktprüfung 340 Strafverfahren ein.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Bei bundesweiten Kontrollen im Friseur- und Kosmetikgewerbe hat der Zoll Ende September rund 340 Strafverfahren eingeleitet. In rund 160 Fällen ging es um den Verdacht des illegalen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel, in knapp 70 Fällen um den Verdacht des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich leiteten die Zöllnerinnen und Zöllner rund 650 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dabei ging es unter anderem um die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern, Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht sowie das Nichtmitführen oder die Nichtvorlage von gültigen Ausweispapieren.
Foto: © ZollIm Fokus der Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) standen insbesondere Friseurbetriebe, Barbershops und Nagelstudios. Ziel war es, mögliche Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften, sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie illegale Beschäftigung und unrechtmäßigen Leistungsbezug aufzudecken. Die Prüfung erfolgte nach risikoorientierten Gesichtspunkten. Die Friseur- und Kosmetikbranche wurde gezielt in den Blick genommen, um insbesondere Erkenntnisse zu möglichen Verstößen in Barbershops und Nagelstudios zu gewinnen und diese konsequent zu verfolgen, berichtet die Generalzolldirektion.
Bundesweit waren rund 2.200 Zoll-Mitarbeiter im Einsatz. Sie befragten mehr als 3.300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen und führten knapp 700 Prüfungen von Geschäftsunterlagen durch.
In mehr als 1.500 Fällen ergaben sich Hinweise auf mögliche Verstöße, denen der Zoll nun weiter nachgeht. Dazu werden unter anderem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen ausgewertet.
Auch die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns war ein wesentlicher Bestandteil der Kontrollen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde.
Prüfungen müssen nicht unangekündigt werden
Constanze Voß, Präsidentin der Direktion Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Generalzolldirektion, sagte nach der Prüfung, dass es in den vergangenen vier Jahren einen kontinuierlichen Anstieg der eingeleiteten Verfahren in der Friseur- und Kosmetikbranche gab. "Aus Sicht der Finanzkontrolle Schwarzarbeit war daher die 2026 erfolgte gesetzliche Aufnahme der Friseur- und Kosmetikbranche in den Katalog der von Schwarzarbeit betroffenen Branchen ein wichtiger Schritt. Wir wollen präventiv wirken und ehrliche Betriebe schützen – das ist das klare Signal, das von dieser Maßnahme ausgeht."
Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks hatte sich für die Aufnahme des Friseurhandwerks in den Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingesetzt. Die Branche leidet enorm unter der illegalen Konkurrenz. Damit rückt die Branche aber auch stärker in den Fokus der Kontrolltätigkeit beispielsweise der FKS. Prüfungen können unangekündigt erfolgen und sowohl laufende als auch zurückliegende Zeiträume betreffen.
Quelle: Generalzolldirektion; ZV Friseurhandwerk
Definition: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Schwarzarbeit liegt unter anderem vor,
- wenn sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden,
- Beschäftigte ohne ordnungsgemäße Meldung oder unter Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften arbeiten,
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird.
Illegale Beschäftigung liegt insbesondere vor,
- wenn Personen ohne erforderlichen Aufenthalts- oder Arbeitstitel beschäftigt werden,
- Beschäftigte unter Verstoß gegen Mindestlohn-, Entsende- oder Überlassungsvorschriften arbeiten oder
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen eingesetzt werden.
Nicht als Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung gelten gelegentliche Hilfeleistungen, etwa unter Angehörigen, aus Gefälligkeit oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe.
Pflichten für Friseurbetriebe
Durch die Einstufung als Risikobranche gelten folgende Pflichten:
- Mitführung von Ausweisen: Alle im Betrieb tätigen Personen müssen ein gültiges Ausweisdokument mitführen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen darüber schriftlich und nachweisbar informieren.
- Sofortmeldepflicht: Neue Beschäftigte sind spätestens mit Arbeitsbeginn elektronisch bei der Sozialversicherung anzumelden.
- Arbeitszeiterfassung: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Erfassung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
- Mitwirkung bei Prüfungen: Betriebe müssen Kontrollen dulden, Auskünfte erteilen und relevante Unterlagen bereitstellen.
Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die FKS darf Betriebe unangekündigt prüfen, Geschäftsräume betreten, Personen befragen und Unterlagen einsehen – auch rückwirkend. Prüfungen erfolgen zunehmend risikoorientiert und datenbasiert.
Formvorschriften zu Verträgen und Vertragsänderungen
Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen im Friseurhandwerk zwingend in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Digitale Vertragsabschlüsse ersetzen die Schriftform nicht.
Gesetzliche Nachweisfristen nach dem Nachweisgesetz (NachwG)
Auch nach dem Nachweisgesetz gelten für Arbeitsverträge im Friseurhandwerk verbindliche Fristen für wichtige Angaben: Am ersten Arbeitstag müssen Beschäftigte schriftlich über Grunddaten wie Namen der Parteien, Arbeitszeit und Vergütung informiert werden. Innerhalb der ersten Woche sind zusätzliche Vertragsinhalte schriftlich niederzulegen, etwa Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Innerhalb eines Monats müssen weitergehende Angaben folgen, etwa zu Urlaub, Probezeit, Kündigungsfristen oder betrieblicher Altersvorsorge.
Wichtig: Diese Angaben müssen in schriftlicher Form erfolgen, digitale Alternativen ersetzen sie nicht.
Bußgelder
Bei Verstößen drohen:
- bis 50.000 Euro: Zum Beispiel unerlaubtes Handwerk, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- bis 30.000 Euro: Zum Beispiel Verstöße gegen Mitwirkungs- und Vorlagepflichten
- bis 5.000 Euro: Zum Beispiel fehlendes Mitführen oder verspätetes Vorlegen eines Ausweises
- bis 1.000 Euro: geringfügigere Ordnungswidrigkeiten
Quelle: ZV Friseurhandwerk
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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