Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde wie immer angehoben. (Foto: © orcea david/123RF.com)

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Die SV-Rechengrößen für 2019 stehen fest

Betriebsführung

Die Rechengrößen für die Sozialversicherung für 2019 stehen fest.

Für die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung braucht es die Sozialversicherungsrechengrößen. Das Bundeskabinett hat die Werte für 2019 Mitte Oktober beschlossen. Basis für die Berechnung war die Einkommensentwicklung im Jahr 2017. Diese betrug im Schnitt bundesweit 2,52 Prozent. 

Das sind die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Die Bezugsgröße ist für für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig. Unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).

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Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dann 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw. 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Hintergrund zu den Werten in den neuen Ländern: Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die - genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) - bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

Quelle: BMAS

Text: / handwerksblatt.de

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