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HWK Trier | Juli 2024
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Das Gutachten kostete 168 Euro, die Reparatur 319,22 Euro. (Foto: © Teerayut Yukuntapornpong/123RF.com)
Vorlesen:
Ist bei einem Autounfall ein Bagatellschaden entstanden, genügt ein einfacher Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Die Versicherung des Verursachers muss in einem solchen Fall keinen Sachverständigen bezahlen, urteilte das Amtsgericht Viersen.
Erst ab 1.000 Euro Schadenshöhe an einem Kfz muss die Versicherung des Unfall-Verursachers ein Gutachten zahlen. Ansonsten reicht ein einfacher Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt.
Bei einem Verkehrsunfall war ein Auto am Scheinwerfer beschädigt worden. Der Besitzer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, um ein Kurzgutachten anzufertigen. Demnach beliefen sich die Reparaturkosten auf 319,22 Euro netto. Der Gutachter verlangte 168 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Erstattung der Gutachterkosten. Sie war der Ansicht, dass ein Gutachten in diesem Fall nicht nötig gewesen sei, da es sich lediglich um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Der Fall ging vor Gericht.
Das Amtsgericht Viersen entschied zugunsten der Versicherung. Ein Gutachten ist nach Auffassung des Gerichts "nur dann erforderlich und zweckmäßig", wenn dies "aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint." Handele es sich hingegen eindeutig um einen Bagatellschaden, dann sei ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt absolut ausreichend. So sei es auch in diesem Fall. Als Grenze für einen Bagatellschaden setzte das Gericht 1.000 Euro fest.
Liegt nach einem Verkehrsunfall also nur ein geringfügiger Schaden vor, können Geschädigte der gegnerischen Versicherung dementsprechend kein Gutachten in Rechnung stellen.
Amtsgericht Viersen, Urteil vom 19. Oktober 2023, Az. 32 C 201/23
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