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Im Verlauf des Jahres 2019 werden alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung "VOB 2019" herausgegeben. (Foto: © Prig MORISSE/123RF.com)

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Neue VOB/A bringt Erleichterungen

Die neue VOB/A ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie enthält unter anderem höhere Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Direktaufträge sowie Änderungen bei der Eignungsprüfung.

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Wesentliche Änderungen in der VOB/A 2019

1. Erhöhte Wertgrenzen für den Wohnungsbau

Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31. Dezember 2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.

2. Direktauftrag

Es wird ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.

3. Nachfordern von Unterlagen

Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird in Anlehnung an die Vergabeverordnung neu gestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen kundzutun.

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4. Wahl zwischen den Vergabeverfahren

Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt. Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb detaillierter als bisher geregelt.

5. Angabe der Zuschlagskriterien

Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien mitanzugeben.

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6. Flexibilisierung der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden.

Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahme-Antrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.

7. Abgabe mehrerer Hauptangebote

Die VOB/A regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf. Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden.

Inkrafttreten der VOB/A 2019

Der Bund hat den Abschnitt 1 der VOB/A 2019 unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. März 2019 in Kraft gesetzt.

In den Bundesländern kommt es darauf an, ob die Landesvergabegesetze einen dynamischen oder statischen Verweis auf den 1. Abschnitt der VOB/A beinhalten. Entweder tritt die VOB/A mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger (dynamischer Verweis) oder nach expliziter Bezugnahme auf die neue Fundstelle im Bundesanzeiger (statischer Verweis) in Kraft.

Für das Inkrafttreten der VOB/A im Oberschwellenbereich ist eine Anpassung der Vergabeverordnung (VgV) für den Abschnitt 2 und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) für den Abschnitt 3 notwendig. Dort muss jeweils in § 2 die neue Fundstelle des 2. bzw. 3. Abschnittes der VOB/A im Bundesanzeiger in Bezug genommen werden. Voraussichtlich wird die Änderung der beiden genannten Rechtsverordnungen bis Sommer 2019 dauern, so dass die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A erst dann in Kraft treten können.

Die Gesamtausgabe VOB 2019 wird nach Inkrafttreten der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A voraussichtlich im Sommer 2019 erscheinen. Neben der VOB/A mit den Abschnitten 1-3 wird sie voraussichtlich 14 überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen in der VOB/C sowie eine geänderte DIN ATV 18299 beinhalten. Die VOB/B bleibt unverändert.

(Quelle: ZDB)

 Hier geht es zum Text der VOB/A

Text: / handwerksblatt.de