Meisterpflicht, Hörakustiker

Ohne den Meister geht es nicht im Gesundheitshandwerk. Foto: © kzenon/123RF.com

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Verwaltungsgericht untermauert Meisterpräsenz

Betriebsführung

Ohne Meisterbrief ist eine vollhandwerkliche Tätigkeit als Hörakustiker verboten. Das Bayerische Verwaltungsgericht schmetterte eine Klage ab und bestätigte: Ohne den Meister geht es nicht.

Der Fall: Der Kläger hatte als Selbstständiger ein Gewerbe angemeldet und verfügte noch nicht einmal über einen Gesellenbrief und schon gar keinen Meisterbrief. Folglich war der Kläger auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Trotzdem nahm der Kläger in diversen HNO-Arztpraxen Bayerns vollhandwerkliche Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks vor.

Das Urteil: Das Gericht verbot dem Mann diese Arbeit. Hausdurchsuchungen, Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten belegten, dass der Kläger die vollhandwerklichen Tätigkeiten selbst durchführte, ohne die dafür notwendige gesundheitshandwerkliche Ausbildung zu haben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei eine klare Entscheidung pro Meisterpräsenz, sie schütze die Versicherten, erklärte die Bundesinnung der Hörakustiker: "Die Hörakustik ist ein gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk. Hörakustiker arbeiten am und im Ohr. Eine hochqualitative Ausbildung ist die Basis, um das Handwerk sicher zu berherrschen. Aufgrund seiner Risiken ist das Hörakustiker-Handwerk reguliert und die strikte Meisterpräsenz vorgeschrieben."

Verwaltungsgericht München, Az. M 16 K 15.5455 (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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