Kein Arbeitsunfall auf dem Umweg zum Briefkasten
Eine Arbeitnehmerin stürzte auf dem Heimweg - Sie hatte ihr Auto angehalten, um einen Brief einzuwerfen: Arbeitsunfall?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Die Arbeitnehmerin fuhr nach der Arbeit mit dem Auto nach Hause. Zwischendurch hielt sie an, um einen (privaten) Brief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Wagen stürzte die Frau, während sie sich mit der rechten Hand noch am Lenkrad festhielt. Das Auto rollte dabei über ihren linken Fuß. Die Fußverletzung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, meinte die Arbeitnehmerin: Wenn sie nur kurz aus dem Auto aussteige, sei dies ja wohl als Teil des versicherten Heimwegs anzusehen.
Sie beantragte Leistungen von der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall: Die Versicherte habe, wenn auch nur kurz, ihren Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen, die mit ihrer Berufstätigkeit nichts zu tun hatten.
Klage wurde abgewiesen
Das Bundessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht und wies die Klage der Verletzten auf Leistungen ab (B 2 U 31/17 R). In Ausnahmefällen sei zwar trotz Unterbrechung ein Wegeunfall = Arbeitsunfall zu bejahen, so die Bundesrichter: Das gelte aber nur, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsweg geringfügig wegen einer Aktion unterbreche, die er "ganz nebenher", quasi "im Vorbeigehen" erledigen könne. Im konkreten Fall habe aber die Arbeitnehmerin die Heimfahrt merklich unterbrochen.
Denn sie habe das Auto angehalten und damit aufgehört, sich in Richtung Wohnung zu bewegen. Um den Brief einzuwerfen, habe die Versicherte aussteigen und zum Briefkasten gehen müssen - ein privat motivierter Umweg. Als sie stürzte, sei der Heimweg noch unterbrochen gewesen. Erst wenn die Arbeitnehmerin den kürzesten Weg nach Hause fortgesetzt hätte, wäre der Versicherungsschutz sozusagen wieder "aufgelebt".
Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2019 – B 2 U 31/17 R
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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