Bei der Fahrt zum Job greift die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht aber, wenn man den eigentlichen Arbeitsweg verlässt.

Bei der Fahrt zum Job greift die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht aber, wenn man den eigentlichen Arbeitsweg verlässt. (Foto: © Aleksandrs Tihonovs/123RF.com)

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Kein Arbeitsunfall in der Pinkelpause

Wer während der Fahrt zum Job eine Unterbrechung zum Urinieren einlegt, verlässt den versicherten Arbeitsweg. Ein Unfall in dieser Zeit ist somit kein Arbeitsunfall, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Weg zum Betrieb und zurück als sogenannte Wegeunfälle von der Berufsgenossenschaft abgedeckt. Wer aber den Arbeitsweg unterbricht, um privat etwas zu erledigen, hat schlechte Karten: Hier schützt ihn die gesetzliche Unfallversicherung nicht

Wie in dem aktuellen Fall, in dem ein Autofahrer an einem Waldweg ausstieg, um dort seine Blase zu leeren. Die Berufsgenossenschaft musste nicht zahlen, als der Arbeitnehmer dabei einen Unfall erlitt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer fuhr zu einem Geschäftsessen. Er unterbrach die Autofahrt, als er auf die Toilette musste. Dazu bog er in einen abschüssigen Waldweg ein. Beim Aussteigen legte er jedoch weder einen Gang ein, noch zog er die Handbremse an. Während er seine Notdurft verrichtete, begann der Wagen zu rollen. Als der Mann versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, geriet er darunter, wurde eingeklemmt und erstickte.

Die gesetzliche Unfallversicherung sah darin keinen Arbeitsunfall, weil der Mann den Arbeitsweg verlassen hatte und verweigerte die Regulierung. Die Witwe klagte vor Gericht auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

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Das Urteil

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite der gesetzlichen Unfallversicherung: Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Der Versicherungsschutz sei in dem Moment erloschen, als der Mann in den Waldweg abgebogen und ausgestiegen sei.

Zwar sei grundsätzlich der Weg vom Job zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Dies gelte aber nicht für die Notdurftverrichtung selbst. Der Versicherungsschutz wäre erst mit der Weiterfahrt zum Geschäftsessen wieder aufgelebt, erklärten die Richter.

Pinkeln ist Privatsache

Auch das Wegrollen des Pkw ergebe keine andere Einschätzung: Dass er versuchte, den rollenden Wagen aufzuhalten, ändere nichts am Versicherungsschutz, betonte das Gericht. Zwar bestehe dieser Schutz grundsätzlich weiter, wenn ein Versicherter auf einem Arbeitsweg eine Störung am Fahrzeug zu beheben versuche. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Entscheidend sei hier vielmehr, dass der Arbeitnehmer zur Verrichtung einer privatnützigen Tätigkeit ausgestiegen war. Die Störung am Fahrzeug sei während der privat veranlassten Unterbrechung des Weges aufgetreten und müsste dieser zugeordnet werden – zumal sie ohne diese Unterbrechung gar nicht aufgetreten wäre.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2023, Az. L 1 U 1485/23 

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Text: / handwerksblatt.de

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