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HWK des Saarlandes | Februar 2026
Spontan und souverän Reden halten
In diesem Seminar lernen Teilnehmende, wie sie auch ohne vorbereitete Texte sicher und überzeugend vor Publikum sprechen.
Stellen Sie sicher, dass nur geschultes und gesundheitlich geeignetes Personal mit Asbest arbeitet. (Foto: © somemeans/123RF.com)
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Januar 2026
Abbrucharbeiten im niedrigen Asbest-Risikobereich müssen jetzt genehmigt werden. Diese und andere Änderungen gelten mit der aktualisierten Gefahrstoffverordnung. Ein Überblick.
Seit dem 20. Dezember 2025 gelten wichtige Änderungen in der Gefahrstoffverordnung. Sie erweitert die Anforderungen für Arbeiten mit Asbest. Besonders betroffen sind Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand arbeiten. Damit wird die europäische Asbestrichtlinie vollständig in deutsches Recht übernommen.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) erklärt die wichtigsten Änderungen und zeigt, wie Betriebe sie in der Praxis umsetzen können.
Neu ist: Auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) braucht man jetzt eine Genehmigung. Bis Ende 2025 benötigten Betriebe nur für Arbeiten mit hohem Risiko (über 100.000 Fasern/m³) eine Genehmigung.
Planen Sie das Verfahren rechtzeitig ein, damit es nicht zu Verzögerungen auf der Baustelle kommt.
Die neuen Regeln verlangen von Betrieben genauere Angaben, wenn sie Arbeiten mit Asbest anmelden. Konkret heißt das:
Die geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis wurde gestrichen. Das bedeutet: Wer bei Arbeiten an Gebäuden (Baujahr vor dem 31. Oktober 1993) Aufsicht führt, muss weiterhin den Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 4C besitzen. Ohne diesen Nachweis dürfen Aufsichtspersonen keine asbestbezogenen Tätigkeiten überwachen. Achten Sie daher darauf, dass verantwortliche Personen im Betrieb rechtzeitig geschult sind.
Die BG Bau hilft Betrieben bei der Umsetzung der neuen Vorschriften – mit Beratung, Schulungen und passenden Handlungshilfen. Sie können dort auch Vorlagen für Anzeigen und Nachweise herunterladen.
Kritik kommt vom Maler- und Lackiererhandwerk, weil der Begriff "Abbrucharbeiten" nicht klar definiert ist und Routinearbeiten darunter fallen könnten. Der Begriff der "Abbrucharbeiten" in der Gefahrstoffverordnung sei auslegungsfähig. Es bestehe die Gefahr, dass routinemäßige Arbeiten im Bereich der "funktionalen Instandhaltung", wie das Entfernen von Tapeten, als Abbruch von Teilflächen bewertet werden.
Dann müsste zukünftig jeder (sachkundige) Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, unter anderem zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung, erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten. Letzteres ist nach Meinung des Bundesverbandes Farbe unverhältnismäßig und unzumutbar. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen kann, müsse – zumindest im technischen Regelwerk TRGS 519 – klargestellt sein, dass dieser nicht als "Abbrucharbeit" gewertet wird. Andernfalls würde sich die Zahl der betroffenen Betriebe von den in der BMAS-Begründung genannten 1.165 Betrieben auf möglicherweise 220.000 Betriebe erhöhen.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
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