Fotograf muss kein Schmerzensgeld zahlen, obwohl wichtige Bilder fehlten
Ein Brautpaar vermisste Bilder von den schönsten Momenten seiner Hochzeit und verlangte daher Schmerzensgeld von dem Fotografen. Zu Unrecht, entschied das Kölner Landgericht. Die bloße Enttäuschung über die Leistung reiche nicht.
Ein Brautpaar verklagte seinen Hochzeitsfotografen auf Schmerzensgeld, weil wichtige Motive dieses besonderen Tages – etwa das Aufsteigen der Luftballons – auf seinen Fotos fehlten. Darüber seien sie so enttäuscht gewesen, dass die Feier für sie nun "immer negativ behaftet" sei, begründeten sie die Klage.
Die Richter sahen darin aber kein Rechtsgut verletzt, der Fotograf musste nicht zahlen.
Der Fall
Ein Brautpaar beauftragte einen Fotografen, bei seiner Hochzeit zu fotografieren. Nach der Feier erhielten sie von dem Mann einen USB-Stick mit 170 Fotos, die sie bezahlten. Allerdings fehlten Bilder vom Steigenlassen der Luftballons und Gruppenaufnahmen. Es stellte sich heraus, dass keine weiteren Aufnahmen existierten. Die Frischvermählten waren darüber so enttäuscht, dass sie den Fotografen auf 2.000 Euro Schmerzensgeld verklagten.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht und anschließend das Landgericht sahen keinen Grund, den Fotografen zu verurteilen. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene oder nicht hinreichende Fotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit eine Pflichtverletzung sei.
Vor allem hätten die Eheleute nicht dargelegt, welche Absprachen sie mit dem Fotografen getroffen hatten. Immerhin stünden ihnen 170 Fotos zur Verfügung. Darüber hinaus hätten auch die Gäste viele Bilder gemacht.
Enttäuschung nachvollziehbar, aber kein Rechtsgut verletzt
Das Ehepaar meinte außerdem, sie hätten wegen der fehlenden Fotos "Enttäuschung und Trauer" erlebt. Die positiven Gefühle der Hochzeit seien durch den Streit mit dem Fotografen nun "ein Leben lang überschattet".
Eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert sei damit aber nicht erreicht, stellten die Richter klar. Es fehle die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie sprachen dem Paar zwar ihr Mitgefühl aus, die Unzufriedenheit mit dem Fotografen sei nachvollziehbar. Dies genüge jedoch nicht für ein Schmerzensgeld. Dies gebe es nicht bei geringfügigen Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens.
Nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts zog das Paar seine Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 8. April 2024, Az. 13 S 36/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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