Winterwetter & Arbeitsrecht: Was gilt bei Verspätungen?
Schnee, Glatteis, gesperrte Straßen: Was passiert, wenn Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Ein Experte erklärt die Rechtslage.
Der Winter bringt nicht nur Romantik, sondern oft auch Probleme im Arbeitsalltag. Besonders in bergigen Regionen fragen sich viele: Was passiert, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schnee feststecken und zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Oder wenn man wegen Lawinen oder gesperrter Straßen nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückreisen kann? Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel stellt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte vor.
Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: "Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer." Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss nur für tatsächlich geleistete Arbeit den Lohn zahlen.
- Der Arbeitsweg gehört zur privaten Verantwortung.
- Wer zu spät kommt, trägt selbst das Risiko.
Im Winter muss jeder mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Wer rechtzeitig ankommen will, sollte früher losfahren und mehr Zeit einplanen.
Schnee ist keine Überraschung
Wenn es schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich. Kommt man trotzdem zu spät, kann man sich nicht automatisch entschuldigen.
Mögliche Folgen sind:
- Lohnkürzung für die ausgefallene Zeit,
- eine Abmahnung bei häufiger Unpünktlichkeit,
- oder im Extremfall sogar eine Kündigung.
Verspätungen gelten nämlich als pflichtwidriges Verhalten.
Echte Ausnahmesituationen
Anders sieht es aus, wenn niemand mit dem Ereignis rechnen konnte – etwa bei:
- umgestürzten Bäumen über Nacht,
- plötzlichen Straßensperren,
- Lawinen,
- oder komplett eingestelltem Verkehr.
In diesen Fällen trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Bezahlung, weil der Arbeitsausfall nicht "in der Person" des Arbeitnehmers liegt, sondern an der allgemeinen Verkehrslage.
Gibt es trotzdem Lohn?
Kurz gesagt: Nein. Wer wetterbedingt nicht oder zu spät zur Arbeit kommt, bekommt für diese Zeit keinen Lohn. Wichtig ist aber: Wenn den Arbeitnehmer keine Schuld trifft, droht in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung.
Skiurlaub und Lawinen: Rückkehr unmöglich
Manchmal blockieren Lawinen oder gesperrte Pässe die Rückreise aus dem Skiurlaub. Juristisch besht eine objektive Unmöglichkeit, die Arbeit zu leisten. Auch hier gilt:
- kein Verschulden des Arbeitnehmers,
- aber auch kein Lohnanspruch,
- keine automatische Verlängerung des Urlaubs.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber aber so früh wie möglich informieren.
Praxistipp
Wenn im Winter häufiger Verspätungen auftreten, hilft klare Kommunikation. Arbeitgeber sollten eine Info ins Intranet einstellen oder einen Aushang machen, die deutlich sagen, dass verspätete Arbeitszeit nicht bezahlt wird. So wissen alle Bescheid, und Konflikte bleiben aus.
Fazit
Winterwetter ist lästig, aber rechtlich meist eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt das Risiko selbst. Trotzdem gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt eine Abmahnung oder Kündigung.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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