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HWK Trier | Februar 2026
Stammtisch zur IT-Sicherheit
"Sind Sie oder Ihr Unternehmen sicher vor einem Cyberangriff?" Diese Frage wird beim nächsten Stammtisch IT-Sicherheit am 11. März behandelt.
Im Winter muss jeder mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. (Foto: © vician/123RF.com)
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Januar 2026
Schnee, Glatteis, gesperrte Straßen: Was passiert, wenn Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Ein Experte erklärt die Rechtslage.
Der Winter bringt nicht nur Romantik, sondern oft auch Probleme im Arbeitsalltag. Besonders in bergigen Regionen fragen sich viele: Was passiert, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schnee feststecken und zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Oder wenn man wegen Lawinen oder gesperrter Straßen nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückreisen kann? Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel stellt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte vor.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: "Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer." Das bedeutet:
Im Winter muss jeder mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Wer rechtzeitig ankommen will, sollte früher losfahren und mehr Zeit einplanen.
Wenn es schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich. Kommt man trotzdem zu spät, kann man sich nicht automatisch entschuldigen.
Mögliche Folgen sind:
Verspätungen gelten nämlich als pflichtwidriges Verhalten.
Anders sieht es aus, wenn niemand mit dem Ereignis rechnen konnte – etwa bei:
In diesen Fällen trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Bezahlung, weil der Arbeitsausfall nicht "in der Person" des Arbeitnehmers liegt, sondern an der allgemeinen Verkehrslage.
Kurz gesagt: Nein. Wer wetterbedingt nicht oder zu spät zur Arbeit kommt, bekommt für diese Zeit keinen Lohn. Wichtig ist aber: Wenn den Arbeitnehmer keine Schuld trifft, droht in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung.
Manchmal blockieren Lawinen oder gesperrte Pässe die Rückreise aus dem Skiurlaub. Juristisch besht eine objektive Unmöglichkeit, die Arbeit zu leisten. Auch hier gilt:
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber aber so früh wie möglich informieren.
Wenn im Winter häufiger Verspätungen auftreten, hilft klare Kommunikation. Arbeitgeber sollten eine Info ins Intranet einstellen oder einen Aushang machen, die deutlich sagen, dass verspätete Arbeitszeit nicht bezahlt wird. So wissen alle Bescheid, und Konflikte bleiben aus.
Winterwetter ist lästig, aber rechtlich meist eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt das Risiko selbst. Trotzdem gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt eine Abmahnung oder Kündigung.
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