Die Mindestvergütung für Auszubildende des ersten Lehrjahres steigt ab dem 1. Januar 2027 um 40 Euro im Vergleich zum Vorjahr. (Foto: © darios/123RF.com)

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Mindestausbildungsvergütung: Die neuen Sätze für 2027 stehen fest

Für Lehrlinge, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 5,6 Prozent.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2027 berechnet. Sie wurden am 7. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, die ihre Lehre zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2027 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 5,6 Prozent.

Damit gelten dem laut dem BIBB folgende monatliche Mindestvergütungen:

  • 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr (2026: 724 Euro)
  • 902 Euro im zweiten Ausbildungsjahr (2026: 854 Euro) 
  • 1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr (2026: 977 Euro)
  • 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr (2026: 1.014 Euro).

Mögliche Abweichungen

"Die Mindestausbildungsvergütung gilt seit 2020 und ist eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten", erklärt das BIBB in einer Pressemitteilung. Für nicht tarifgebundene Betriebe gelte zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten dürfe.

Prozedere bei der Anpassung

Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass die Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich angepasst wird, so das BIBB weiter. Sie richte sich nach der Steigerung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in den beiden vorangegangenen Jahren. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gebe es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr.

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Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

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Text: / handwerksblatt.de