Foto: © Andreas Buck
HWK Münster | Oktober 2026
Handwerkskammer feiert 1.440 neue Meistertitel
Neun von zehn Jungmeistern blicken optimistisch in ihre berufliche Zukunft – am 11. Oktober fand die Freisprechung in der Halle Münsterland statt.
Installations- und Integrationsarbeiten fallen nicht unter die neue Produkthaftung. (Foto: © Alexander Raths /123RF.com)
Vorlesen:
12. Oktober 2026
Der Bundestag hat das neue Produkthaftungsrecht verabschiedet. Es berücksichtigt erstmals Software, KI und Kreislaufwirtschaft. Hersteller und Importeure stehen stärker in der Verantwortung. Handwerker, die Installationsarbeiten ausführen, grundsätzlich nicht.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 für eine umfassenden Reform des Produkthaftungsrechts gestimmt. Die Bundesregierung setzt damit die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 in nationales Recht um. Ziel ist es, Herstellern und wirtschaftlichen Akteuren klare Regeln im Zeitalter der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft sowie weltweiter Wertschöpfungsketten zu geben und den Verbraucherschutz zu erhöhen.
Das Produkthaftungsrecht sorgt dafür, dass Hersteller für Schäden haften, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Mit der Modernisierung soll der Produktbegriff nun erweitert werden. Durch die Gesetzesänderung wird Software künftig als eigenständiges Produkt definiert. Das gilt unabhängig davon, wie diese bereitgestellt wird. Hersteller von Systemen mit Künstlicher Intelligenz (KI) und digitalen Diensten unterliegen somit ebenfalls der Produkthaftung. Der Gesetzgeber folgt damit der technischen Entwicklung, bei der Software eine zentrale Rolle für Funktion und Sicherheit von Produkten spielt.
Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Haftung ausgenommen.
Auch für die Kreislaufwirtschaft gelten neue Haftungsregeln. Wenn ein Unternehmen ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert – zum Beispiel durch Upcycling oder Wiederaufbereitung – gilt es im Sinne des Gesetzes als Hersteller und trägt die Verantwortung für eventuelle Schäden durch das neue Risikoprofil. Ziel ist es, die Haftung an den Ort der tatsächlichen Einflussnahme zu verlagern.
Das Handwerk hatte gefordert, im Gesetzestext klarzustellen, dass Installations- und Integrationsarbeiten grundsätzlich nicht als wesentliche Änderungen anzusehen sind und damit in der Regel keine Produkthaftung auslösen. Die Bundesregierung führte dazu aus, dass sich aus den von ihr vorgesehenen Regelungen bereits ergebe, dass derartige Fälle typischerweise nicht als wesentliche Änderungen anzusehen seien.
Die Reform reagiert auf die zunehmende Anzahl von Produkten, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Damit auch in diesen Fällen Betroffene Schadensersatzansprüche wirksam durchsetzen können, nimmt das neue Produkthaftungsrecht neben den Herstellern unter bestimmten Bedingungen auch Importeure, Lieferanten, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Online-Plattformen in die Haftung. Die Bundesregierung prüft zudem, ob für Beauftragte von ausländischen Herstellern eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung eingeführt werden sollte, um Ansprüche europäischer Verbraucher zu sichern.
Der Gesetzesentwurf bringt beweisrechtliche Erleichterungen. Geschädigte können berechtigte Schadensersatzansprüche effektiver geltend machen, ohne dabei Geschäftsgeheimnisse zu gefährden. Der Bundestag hat die Offenlegung von Beweismitteln und den Anwendungsbereich im Sinne der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren angepasst.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Mitte November dieses Jahres mit dem Gesetz befassen. Es soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren
Kommentar schreiben