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HWK Koblenz | November 2024
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2021 müssen Arbeitnehmer wieder zuerst Urlaub nehmen, bevor Kurzarbeitergeld fließt. (Foto: © lightwise/123RF.com)
Vorlesen:
Noch bis Ende 2020 müssen Mitarbeiter nicht zuerst Urlaub nehmen, damit der Betrieb Kurzarbeitergeld bekommt. Diese Sonderregelung wird 2021 wieder aufgehoben. Das erhöhte Kurzarbeitergeld bleibt aber.
Kurzarbeitergeld fließt nur, wenn der Arbeitsausfall für den Betrieb unvermeidbar ist. Das heißt, bestehende Urlaubsansprüche müssen ebenso vorrangig abgebaut werden wie Guthaben auf Arbeitszeitkonten.
Für das Jahr 2020 hatte das Bundesarbeitsministerium abweichende Regelungen für das Verhältnis von Urlaub und Kurzarbeit festgelegt. Danach gilt noch bis Ende 2020: Arbeitnehmer müssen nicht zuerst Urlaub nehmen, damit der Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann. Diese Ausnahmeregelung endet nun. Für 2021 gilt somit wieder, dass unverplanter Urlaub vorrangig zu nehmen ist, wie es in § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III steht.
Die Sonderregelung wurde 2020 vor dem Hintergrund eingeführt, dass nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck die Mitarbeiter ihren Urlaub nutzen müssen – insbesondere für Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen. Eltern erhalten aber nun bei Schließungen von Kitas und Schulen eine Entschädigung vom Staat.
Kann ein Betrieb bei Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Urlaubsplanung für alle Beschäftigten nach deren Wünschen vorlegen, kann er in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub beim Kurzarbeitergeld vermeiden.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit Resturlaub aus 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021.
Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist möglich, weil Arbeits- oder Tarifvertrag dies erlauben: Sofern noch übertragene Resturlaubstage vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber müssen mit Beschäftigten, die noch "alte", Urlaubansprüche haben – und die zu verfallen drohen –, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
2. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist nicht möglich, weil es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung gibt oder weil eine solche Regelung eine Übertragung ausschließt: Diese Urlaubstage müssen zur Vermeidung der Kurzarbeit zwingend spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden.
Andere Vergünstigungen beim Kurzarbeitergeld bleiben bestehen: Die Erhöhung auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Außerdem wird ein Minijob weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
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