Ist Geschichte: der "gelbe Schein".

Ist Geschichte: der "gelbe Schein", der die Krankschreibung attestiert. (Foto: © pejo/123RF.com)

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Kann der Chef noch immer einen gelben Schein verlangen?

Betriebsführung

Schon seit Jahresbeginn 2023 gibt es die elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Manche Arbeitgeber fordern von ihren Mitarbeitern trotzdem ein schriftliches Attest. Aber dürfen sie das? Eine Rechtsexpertin klärt auf.

Wer einen Job hat, muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber anzeigen. So steht es im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Seit dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU) ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Das schriftliche Attest, auch "gelber Schein" genannt, gehört in den meisten Fällen der Vergangenheit an.

Der Arzt muss bis 24 Uhr am Tag der Krankschreibung die Arbeitsunfähigkeit elektronisch der zuständigen Krankenkasse  melden. Wann und ob dann eine Abfrage der AU-Daten erfolgt, bestimmt der Arbeitgeber. "Auch eine rückwirkende Abfrage von AU-Daten ist möglich", berichtet die IKK classic. 

Neues System hat noch viele Macken

Für viele Betriebe ist die elektronische AU-Bescheinigung allerdings mit lästigem Mehraufwand verbunden. Verzögerungen – auch durch Systemprobleme bei der Übermittlung der elektronischen AU – führen vielfach dazu, dass Rufe nach dem alten System der AU-Atteste auf Papier immer lauter werden. Damit stellt sich vielen die Frage, ob Chefs von ihren Mitarbeitern verlangen können, zusätzlich zur elektronischen AU-Bescheinigung ein Attest auf Papier beizubringen.

Papierattest nur noch für bestimmte Personen

"Die Antwort lautet klar 'nein'", erklärt Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der HWK zu Köln. "Für den Personenkreis der gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter kann keine zusätzliche Vorlage eines Papier-Attestes verlangt werden. Hier gilt ausschließlich die neu eingeführte elektronische AU-Bescheinigung."

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Etwas anderes gelte lediglich für den Personenkreis der privatversicherten Mitarbeiter sowie für geringfügig Beschäftigte. Diese Mitarbeiter müssten nach wie vor Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein schriftliches Attest belegen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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