Bis zu 1.200 Euro beträgt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen im Jahr!

Bis zu 1.200 Euro beträgt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen im Jahr! (Foto: © bartusp/123RF.com)

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Handwerker-Rechnung in die Steuererklärung!

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten können Mieter und Eigenheimbesitzer von der Steuer absetzen – pro Haushalt sind das bis zu 1.200 Euro im Jahr. So funktioniert der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen.

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. 

Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen. 

Zusätzliches Bonbon: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt nochmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro). 

Checkliste: Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

  • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
  • Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
  • Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!).
  • Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.

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Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die der Steuerzahler selbst nutzt.

Beispiel Berechnung Steuerbonus:

Ein Steuerzahler hat im Kalenderjahr 2019 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.).

Berechnung:
Sanierungskosten: 4.600 Euro
Wartungskosten: 400 Euro
Reparaturkosten: 200 Euro
Gesamthöhe: 5.200 Euro
davon 20 % = 1.040 Euro

Quelle: ZDH

Wo wird die Handwerkerleistung in der Steuererklärung berücksichtigt?

Handwerkerleistungen werden in der Steuererklärung auf Seite 3 des Hauptvordrucks unter dem Punkt "Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen" in Zeile 75 eingetragen. 

Welche Handwerker-Arbeiten können Sie geltend machen?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat in einem Flyer zum Steuerbonus eine Checkliste zusammengestellt. Begünstigte Handwerkerleistungen sind demnach alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Auftraggebers erbracht werden.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt
  • (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (nicht begünstigt: erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Leistungen der Schornsteinfeger

Achtung: Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!

Infos Steuerbonus auf einen Blick Ein Flyer des ZDH informiert über alle wichtigen Details zum Steuerbonus. 

 Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden (siehe oben). Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.

Das sagen die Gerichte Was zählt als Steuerbonus und was nicht? Dazu müssen oft die Gerichte entscheiden. Aktuelle Urteile finden Sie in unserem Themen-Special

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Text: / handwerksblatt.de

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