Küchenkauf: "Zahlung vor Lieferung" ist unzulässige Vertragsstrafe
Im Vertrag stand, dass sich der Preis für eine Einbauküche nur dann um 20 Prozent reduziert, wenn der Kunde sie vor Lieferung bezahlt. Diese Klausel ist kein "Skonto" und unwirksam, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht.
Die Küche sollte vor Lieferung und Montage bezahlt werden, damit ein "Skontobetrag" von 20 Prozent abgezogen wird. Diese Klausel ist wegen der Höhe und des Verhältnisses zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten, stellte das das Oberlandesgericht Zweibrücken klar.
Der Fall
Ein Ehepaar bestellte eine Einbauküche bei einem Küchenstudio. In der Auftragsbestätigung stand ein Gesamtpreis von rund 70.000 Euro sowie ein "Skontobetrag" von über 15.000 für den Fall, dass sie die Küche bis zum "Tag der Lieferung und Rechnungsstellung" vollständig zahlen. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis hin unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Die Kunden überwiesen den um das "Skonto" reduzierten Rechnungsbetrag.
Später rügten die Eheleute einige Mängel und verlangten Nachbesserungen des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag und den von den Kunden in Abzug gebrachten "Skontobetrag" klagte das Küchenstudio später ein.
Die Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Klausel mit der Zahlungsbedingung "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" sei aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen unzulässig: So könnten die Kunden die Zahlung nicht wegen Mängeln – auch nicht teilweise – zurückhalten, wenn sie nicht den höheren Preis riskieren wollen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht und die Rechnung korrekt sei.
Außerdem stellten die Richter klar, dass eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar ist.
"Skonto" ist Vertragsstrafe und damit unzulässig
Schließlich sei der "Skontobetrag" wegen seiner Höhe und seines Verhältnisses zum Gesamtküchenpreis als Vertragsstrafe zu werten, die jedoch unzulässig sei. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich ein bis drei Prozent. Wegen der Unwirksamkeit der Klausel schulden die Kunden lediglich den als Sonderpreis vereinbarten Betrag ("Gesamtpreis" abzüglich "Skontobetrag"), erklärten die Richter.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2024, Az. 5 U 38/23, rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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