Handelsregister: Firmenname in Großbuchstaben ist erlaubt
Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname in Versalien ins Handelsregister eingetragen wird. Denn diese Daten würden oft automatisiert übernommen und weiterverbreitet, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar.
Jeder Kaufmann muss seine Firma beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, sagt § 29 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Firmenname kann dabei auch in Großbuchstaben – auch Versalien genannt – eingetragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab einem Betrieb Recht, der das verlangt hatte. Das Registergereicht hatte den Antrag zuvor abgewiesen.
Der Fall
Eine hessische GmbH & Co. KG wollte beide Firmennamen, die der KG und auch der GmbH vollständig in Großbuchstaben in das Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht übernahm jedoch nur die Firma der GmbH in Versalien. Die Firma der KG trug es dagegen mit einem Großbuchstaben am Wortanfang und anschließender Kleinschreibung ein. Als das Unternehmen dies reklamierte, lehnte das Registergericht die Korrektur ab mit der Begründung, dass die Großschreibung im Firmenrecht keine kennzeichnende Bedeutung habe und berief sich auf sein Ermessen. Die Gesellschaft legte dagegen Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah das anders. Es wies das Registergericht an, die beantragte Korrektur der Schreibweise vorzunehmen, denn es habe sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Zwar sei die grafische Gestaltung eines Firmennamens grundsätzlich rechtlich nicht relevant, so das OLG, in diesem konkreten Fall habe das Registergericht jedoch wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.
Es hätte in seine Entscheidung einbeziehen müssen, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der KG bereits in der gewünschten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden heutzutage von Banken-, Know Your Customer (KYC)- und Enterprise-Resource-Planning (ERP)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. (KYC bezeichnet Verfahren zur Identitätsprüfung von Kunden, etwa zur Geldwäscheprävention. ERP-Systeme steuern zentrale Unternehmensprozesse wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Warenwirtschaft und Rechnungsstellung.)
In der Praxis könne die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, häufig gerade nicht geändert werden. Dadurch wirke sich die abweichende Schreibweise unmittelbar auf Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse aus.
Kleinschreibung kann Überweisungen verzögern
Außerdem müssten seit dem 9. Oktober 2025 Banken bei Überweisungen Name und IBAN abgleichen, betonte das OLG. Stimmen Name und IBAN nicht exakt überein, könne dies zu Warnmeldungen oder Zahlungsverweigerungen führen. Die Eintragung des Firmennamens in der von der Gesellschaft gewünschten Schreibweise vermeide daher erhebliche praktische Probleme im Geschäftsverkehr.
Das OLG sah auch keine registerrechtlichen Gründe, die gegen die beantragte Schreibweise sprachen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Oktober 2025, Az. 20 W 194/25, unanfechtbar
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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