Foto: © Alexander Sell/MWVLW RLP
HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Steuerbegünstigt sind Arbeiten wie Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten. (Foto: © racorn/123RF.com)
Vorlesen:
Wenn Handwerker das Heim sanieren, sind für die Kunden bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis möglich – wenn noch vor Jahresende bezahlt wird. Im Zweifel sollten Handwerker Teilrechnungen stellen, rät eine Expertin.
Lassen Kunden ihr Eigenheim noch vor Jahresende von Handwerkern in Schuss bringen, sind bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis möglich. "Allerdings müssen die Lohnkosten noch in 2024 tatsächlich in Rechnung gestellt und auch beglichen werden", erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Um den Steuerbonus optimal zu nutzen, müssen Steuerpflichtige die Regeln kennen. Die Steuerermäßigung wird gewährt, wenn der Kunde eine handwerkliche Leistung bestellt hat, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Begünstigt sind Arbeiten wie Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten. Auch die Installation einer steuerfreien Photovoltaikanlage auf Balkon oder Dach des Eigenheims fällt darunter, sofern keine öffentlichen Fördermittel genutzt wurden (siehe BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001:001).
Jana Bauer empfiehlt: "Zunächst sollte jeder prüfen, wie viel bereits für Arbeiten von Handwerkern in diesem Jahr ausgegeben wurde." Pro Haushalt können Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten von insgesamt 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 20 Prozent, also maximal 1.200 Euro. Ist dieser Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, bietet sich die Gelegenheit, ihn bis zum Jahresende zu nutzen.
"Haben die Handwerker bis Silvester nicht alle Arbeiten erbracht, ist es ratsam, die bis zum Jahreswechsel erbrachten Teilleistungen abzurechnen und diese noch im alten Jahr zu begleichen. Wichtig ist auch bei einer Abschlagsrechnung, dass der Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen oder ersichtlich ist", rät Bauer. Für Handwerkerleistungen, die im neuen Jahr erbracht und bezahlt werden, gilt der Höchstbetrag erneut – selbst, wenn es sich um dieselbe Baumaßnahme handelt.
Wurden An- oder Vorauszahlungen vor dem Jahreswechsel geleistet, obwohl der Handwerker erst im nächsten Jahr daran weiterarbeitet, sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht erfüllt. In diesem Fall gibt es keinen Steuervorteil! Dies haben das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Juli 2024, Az. 14 K 1966/23 E) und zuletzt der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) bestätigt.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben