Foto: © kzenon/123RF.com
HWK Koblenz | November 2024
Letzte-Hilfe-Kursus in Koblenz
Einige Plätze für den Termin am 6. November sind noch frei – Anmeldungen sind bei der HwK Koblenz möglich. Für 2025 sind weitere Termine geplant
Hatte der Mitarbeiter in die Kasse gegriffen? Das war nicht erwiesen. (Foto: © Anastasios Anestis/123RF.com)
Vorlesen:
Wenn ein Arbeitnehmer Fehler macht, muss der Chef beweisen, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Sonst kann er keinen Schadensersatz verlangen, sagt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist, trifft immer den Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ein Gastwirt verrechnete bei einem Ex-Kellner dessen ausstehenden Monatslohn mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch. Der ehemalige Arbeitgeber warf ihm vor, in 98 Fällen Getränkebestellungen nicht ordnungsgemäß gebucht und sich das Bargeld in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Der Gekündigte wehrte sich vor Gericht.
Die Richter stellen sich auf die Seite des Mitarbeiters. Der Ex-Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Kellner seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe, daher sei dieser auch nicht und zum Schadensersatz verpflichtet. Ein mehr oder weniger dringender Verdacht einer Pflichtverletzung reiche für einen Schadensersatzanspruch nicht aus, betonte das Gericht. Vielmehr müsse der Chef eine bestimmte Pflichtverletzung konkret nachweisen. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Dem Arbeitgeber hatte somit kein Recht auf Schadensersatz, den er mit dem Lohn hätte verrechnen können. Er muss das ausstehende Geld zahlen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Mai 2023, 2 Sa 167/22
Arbeitnehmer haften für Schäden bei betrieblichen Arbeiten grundsätzlich nur nach Grad ihres Verschuldens. Dabei gibt es eine klare Abstufung, je nachdem, wie – salopp gesagt – schusselig der Mitarbeiter sich angestellt hat. Lesen Sie > hier mehr: Wann der Mitarbeiter haftetDas Deutsche Handwerksblatt (DHB) jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben