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Wer ständig Fehler macht, riskiert die verhaltensbedingte Kündigung. (Foto: © ostill/123RF.com)
Vorlesen:
Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
Januar 2008
Mitarbeiter, die permanent deutlich mehr Fehler bei der Arbeit machen als ihre Kollegen, riskieren die verhaltensbedingte Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Leistungsschwachen Mitarbeitern eine verhaltensbedingte Kündigung nach Paragraf 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz auszustellen ist schwierig, aber nicht unmöglich. Sie kann auch gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft fehlerhaft arbeitet, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (2 AZR 536/06).
Der Arbeitnehmer muss seine "persönliche Leistungsfähigkeit" ausschöpfen. Wenn er mehr Fehler macht als seine Kollege, dann verstößt er gegen seine Arbeitspflicht noch nicht automatisch. Aber die längerfristige durchschnittliche Fehlerquote je nach tatsächlicher Anzahl, Art, Schwere und Folgen der Fehler, kann, so die Erfurter Richter, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Kann der Arbeitgeber das im Kündigungsschutzprozess darlegen, dann muss der Arbeitnehmer den Richtern erläutern, warum er trotz erheblicher unterdurchschnittlicher Leistungen seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Die Mitarbeiterin war in einem Versandhaus im Lager beschäftigt. Sie war im "Sorter-Versand" eingesetzt, wo Warensendungen nach den Kundenbestellungen fertiggemacht werden. Über einen längeren Zeitraum hinweg hatte die Mitarbeiterin dreimal so viele Packfehler wie die durchschnittliche Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen war. Auch nach zwei Abmahnungen wurde ihre Fehlerquote nicht besser. Deshalb kündigte ihr das Versandhaus fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung.
Die Mitarbeiterin hat in ihrer Kündigungsschutzklage argumentiert, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Der Arbeitgeber hingegen wies darauf hin, dass die Packfehler (falsche Einzelteile, Kundenverwechslungen etc.) in dieser Häufigkeit zum Imageverlust beim Kunden führen. Außerdem entstünden nicht unerhebliche Kosten.
Die Vorinstanzen sagten, die Fehlerquote von etwa dem Dreifachen des Durchschnitts sei bei einer derartigen Arbeit noch nicht geeignet, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Dem ist der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sei gerechtfertigt, da die Mitarbeiterin über ein sehr langen Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Da es aber noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und an einer ausreichenden Interessenabwägung fehlte wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. April 2006, 3 Sa 425/05
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