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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Das Abwaschen von "üblichem Schweiß" oder die Beseitigung von Körpergeruch reichen nach Ansicht der Bundesrichter nicht aus, um diese Zeiten zu vergüten. (Foto: © bee32/123RF.com)
Vorlesen:
Zeiten zum Duschen können bezahlte Arbeitszeit sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Besonders stark verschmutzte Arbeitnehmer duschen "dienstlich". Welche Vorgaben die Richter machen, lesen Sie hier.
Zeiten zur Körperreinigung können als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt werden, wenn die Arbeit zu einer so starken Verschmutzung führt, dass es den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, ihre Privatkleidung anzulegen oder den Betrieb ohne Reinigung zu verlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Eine übliche Verschmutzung oder das bloße Abwaschen von Schweiß reichen jedoch nicht aus, dass diese Zeiten vergütungspflichtig werden.
Ein Mechaniker forderte eine Nachzahlung von mehr als 25.000 Euro für das Duschen außerhalb der bezahlten Arbeitszeit. Er schleift rostige und beschädigte Stellen an Transportcontainern ab und lackiert diese nach. Dabei nutzt er Arbeitskleidung, die vom Arbeitgeber gestellt wird. Dieser vergütet bislang weder die Zeit für das Umziehen und Waschen noch die Wege zum Umkleide- und Waschraum.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Mechaniker zwar grundsätzlich recht, sprach ihm aber nur 2.387 Euro zu, da ein Großteil der Forderungen verjährt und seine angesetzten Zeiten zu lang seien.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte erneut, dass Zeiten für das betriebliche Umziehen und die dafür erforderlichen Wege zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB zählen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Darüber hinaus kann auch Körperreinigung zur Arbeitszeit gehören, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber oder arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften eine Reinigung aufgrund des Umgangs mit gesundheitsschädlichen Stoffen erfordern.
Für die Beurteilung des Einzelfalls könnten öffentlich-rechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie der Anhang der Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Orientierung bieten. Maßstab ist dabei nicht das subjektive Empfinden des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.
Das Abwaschen von "üblichem Schweiß" oder die Beseitigung von Körpergeruch reichen nach Ansicht der Bundesrichter jedoch nicht aus, um diese Zeiten zu vergüten.
Laut BAG sind auch Vereinbarungen zulässig, die Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten anders vergüten als die eigentliche Arbeitszeit.
Tarifregelungen, die eine Vergütung dieser Zeiten ausschließen, seien dabei unbeachtlich.
Die Bundesrichter verwiesen den Fall zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Es muss nun in einer neuen Verhandlung klären, wie stark der Mechaniker bei seiner Arbeit verschmutzt wird und wie lange die notwendige Reinigung tatsächlich dauert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2024, Az. 5 AZR 212/23
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