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Für SHK-Betriebe gelten Ausnahmeregelungen zur Soka-Bau: Sie müssen nicht einzahlen. (Foto: © AMH/ Sascha Schneider)
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29. September 2026
Aktualisiert am 29. September 2026, 13:39
Ein Betrieb, der Rohrreinigungen innerhalb von Gebäuden durchführt, muss Beiträge zur Soka-Bau zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nur das reine SHK-Gewerbe ist davon befreit.
Die klassische Rohrreinigung wird vom Bundesarbeitsgericht neuerdings als Bauleistung eingestuft. In einem aktuellen Urteil hat es sich mit den Fragen beschäftigt: Welche Tätigkeiten gehören zum Rohrleitungsbau und wann liegt eine Ausnahme für Installateur-Betriebe vor? Davon hängt die Zugehörigkeit des Betriebs zum Baugewerbe ab und damit seine Pflicht, in dessen Sozialkassen (Soka-Bau) einzuzahlen.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf Rohrreinigung als bauliche Leistung geändert.
Ein Betrieb, der überwiegend Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen ausführt, erhielt Post von der Sozialkasse des Baugewerbes, Soka-Bau. Diese verlangte über 100.000 Euro Nachzahlungen für jahrelang nicht geleistete Beiträge. Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die laut Tarifvertrag (VTV) mit dem Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft betraut ist.
Der Betrieb argumentierte, dass er nicht zum Baugewerbe gehöre und somit nicht in die Soka-Bau einzahlen müsse. Er führe lediglich Reinigungsdienstleistungen durch, die nicht der Instandhaltung von Rohren dienten und keine baulichen Leistungen seien. Außerdem sei er nicht tarifgebunden.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht hatten dem Unternehmen zunächst Recht gegeben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders und verurteilte den Betrieb zu Nachzahlungen von fast 100.000 Euro. Denn für ihn gälten die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Ein Betrieb fällt darunter, wenn dort arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Tarifverträge gälten wegen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Tarifvertragsgesetz auch für nicht tarifgebundene Betriebe, so das Urteil.
Das BAG wertete die Arbeit des Betriebs als Rohrleitungsbau im Sinne des Abschnitts V Nr. 25 VTV: Unter Rohrleitungsbau versteht die Rechtsprechung das Verlegen und Montieren von Rohren – einschließlich Instandsetzung und Instandhaltung. Die zeitlich überwiegenden Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden sind laut BAG den baulichen Instandhaltungsleistungen nach Abschnitt II VTV zuzuordnen. Denn auch die Reinigung von Rohren könne der Instandhaltung oder Instandsetzung eines Bauwerks dienen, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt oder erhalten werde.
Auch die verwendeten Arbeitsmittel wie Fräsen oder Druckluftpistolen seien typische Werkzeuge des Baugewerbes. Damit unterliege der Betrieb der Beitragspflicht zu den Sozialkassen.
Für das Unternehmen gelte auch nicht die Ausnahmeregelung für das Klempner-, Installations- oder Heizungsbauergewerbe (Abschnitt VII Nr. 12), betonte das BAG. Eine solche Ausnahme für das SHK-Gewerbe greife nur, wenn der Betrieb das Gepräge eines solchen Gewerbes aufweise und überwiegend von Fachleuten des SHK-Handwerks geprägt sei. Dies hatte der betroffene Betrieb nicht ausreichend dargelegt – was er aber hätte tun müssen.
Bis 2025 hatten die Erfurter Richterinnen und Richter noch die Auffassung vertreten, dass eine bloße Rohrreinigung grundsätzlich keine Bauleistung sei, dies haben sie durch die aktuelle Entscheidung geändert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. 10 AZR 147/25
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