EuGH-Urteil: Banken müssen Betrugs-Opfern Geld erstatten
Der Europäische Gerichtshof verpflichtet Banken, Opfern von Kontobetrug das Geld sofort zurück zu zahlen. Die Beweislast liegt künftig bei den Unternehmen. Das Urteil ändert die deutsche Rechtslage.
Täglich stehlen Kriminelle – etwa durch einen Phishing-Angriff – Zugangsdaten für Onlinebanking und räumen Konten von geprellten Opfern leer. Der Europäische Gerichtshof verpflichtet jetzt die Banken, geschädigten Kundinnen und Kunden nach einem Kontobetrug Geld unverzüglich zurückzuzahlen. Erst danach kann das Geldinstitut gegebenenfalls Schadensersatz vom Kunden einklagen, sofern sie ihm Fehler nachweisen kann.
Der Fall
Eine Frau aus Polen bot online einen Artikel zum Verkauf an. Betrüger gaben sich als Käufer aus und sendeten einen manipulierten Link. Die Frau gab auf einer gefälschten Webseite ihre Bankdaten ein, wodurch die Täter über 700 Euro auf ein eigenes Konto überweisen konnten. Am nächsten Tag meldete die Kundin das ihrer Bank. Doch diese verweigerte die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit der Kundin. Das polnische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall zur Entscheidung vor.
Das Urteil
Der EuGH verurteilte die Bank zur Rückzahlung des Geldes. Sie darf sich nicht mit dem Argument weigern, die Kundin habe grob fahrlässig gehandelt oder ihre Sicherheitsdaten preisgegeben. Das Gericht wendete die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366 (kurz: PSD II) an, wonach der Zahlungsdienstleister einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten muss.
Die Bank kann nur im Ausnahmefall nach Artikel 73 der PSD II die Rückzahlung verweigern: Nämlich dann, wenn sie einen berechtigten Verdacht hat, dass der Kunde selbst einen Betrug begangen hat. Angesichts der vom EuGH unterstrichenen Risikoverteilung ist hier jedoch ein hoher Maßstab anzulegen: Nötig sind objektiv nachweisbare Gründe, die bloße Möglichkeit oder ein subjektiver Verdacht der Bank genügen nicht. Ihre Gründe muss sie der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilen.
Deutsche Rechtslage ändert sich
Laut der Verbraucherzentrale Bundesverband beobachten auch deutsche Bankkunden eine ähnliche Praxis wie im polnischen Fall. Die Opfer müssen klagen und nachweisen, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Viele nehmen daher unbequeme Vergleiche in Kauf oder geben wegen des Prozessrisikos auf. Für Deutschland bedeutet das Urteil eine Zäsur: Nun liegt die Beweislast bei der Bank.
Das Urteil gilt zunächst bis zur Anwendung der neuen EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR), die voraussichtlich ab Ende 2028 in Kraft treten wird. Dann dürfen Banken die Erstattung bei begründetem Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit maximal fünfzehn Geschäftstage aufschieben, müssen aber Argumente nennen und auf Schlichtungsstellen verweisen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2026, Az. C-70/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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