Feiertagszuschlag: BAG-Urteil schafft Klarheit
Im Saarland und Teilen von Bayern ist der 15. August ein Feiertag. Was gilt bei regionalen Feiertagen wie Allerheiligen oder dem Reformationstag für Arbeitnehmer, wenn sie pendeln – etwa zu einer Weiterbildung? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.
Am 15. August 2024 ist Mariä Himmelfahrt. Im Saarland und in den überwiegend katholischen Gemeinden Bayerns ist das ein gesetzlicher Feiertag. Was gilt eigentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Feiertag eine Weiterbildung in einem Bundesland ohne Feiertag besuchen oder dort für ihre Firma arbeiten? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Feiertagsregelung des Bundeslands gilt, in dem die Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben. Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff erklärt den Fall und seine Folgen.
Der Fall
Ein Mann war in Nordrhein-Westfalen im öffentlichen Dienst beschäftigt und absolvierte eine mehrtägige Fortbildung in Hessen. In den Zeitraum der Fortbildung fiel Allerheiligen – ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen, aber nicht in Hessen. Sein Arbeitgeber schrieb ihm zwar die geleisteten Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, bezahlte ihm aber nicht den Feiertagszuschlag für die geleisteten Stunden. Die Gerichte waren sich uneins. "Während das Arbeitsgericht den Arbeitgeber noch zur Zahlung des Feiertagszuschlags verurteilte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage ab", berichtet Roloff.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in seinem Urteil vom 1. August 2024 (6 AZR 38/24) zugunsten des Arbeitnehmers. Der Kläger habe Anspruch auf die Feiertagszuschläge. Maßgeblich sei der regelmäßige Beschäftigungsort. Dieser regelmäßige Beschäftigungsort liege in dem Fall in Nordrhein-Westfalen.
Wichtig für Arbeitgeber
Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen sollten die Arbeitgeber die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Freistellung und Zuschläge prüfen, so Roloff. "Das Bundesarbeitsgericht hat nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich dafür ist, ob sich der Arbeitnehmer auf den Feiertag berufen kann."
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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