Abmahnung ohne Einigungsstelle
Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Abmahnung. Der Betriebsrat wollte eine Einigungsstelle einrichten. Die ist in solchen Fällen aber gar nicht zuständig, erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Betriebsrat hat in manchen Personalangelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Bei individuellen Rechtsansprüchen – wie der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte einer Mitarbeiterin – sind ihm die Hände gebunden. Das zeigt ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Fall
Eine Bankangestellte erhielt eine Abmahnung. Sie wehrte sich dagegen, weil sie sie für ungerechtfertigt hielt. Der Betriebsrat griff die Beschwerde nach § 85 Abs. 1 BetrVG auf und versuchte, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nachdem dies gescheitert war, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Ziel, die Abmahnung auf diesem Weg aus der Personalakte zu entfernen.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht wies – wie schon das Arbeitsgericht Berlin zuvor – den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurück. Es begründete dies mit § 85 Abs. 2 BetrVG: Für eine Einigungsstelle brauche der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Und das sei bei individuellen Rechtsansprüchen, wie der Entfernung einer Abmahnung, nicht der Fall.
Rechtsweg statt Einigungsstelle
Der Betriebsrat könne bei Beschwerden grundsätzlich aktiv werden und die Einigungsstelle anrufen, so das Gericht. Doch sobald es um persönliche Rechte einzelner Mitarbeiter gehe, sei er nicht mehr zuständig. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht das schon lange so: Mehrere Entscheidungen (BAG, 1 ABR 50/04; BAG, 6 ABR 51/83) zeigen: Die Einigungsstelle ist nicht für die Klärung persönlicher Ansprüche wie Abmahnungen zuständig. Hält der Arbeitgeber an der Abmahnung fest, müssen Betroffene selbst vor dem Arbeitsgericht klagen, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird.
Ganz außen vor ist der Betriebsrat trotzdem nicht. Er kann unterstützend tätig werden: Gespräche anstoßen, vermitteln oder helfen, eine Gegendarstellung nach § 83 Abs. 2 BetrVG zu verfassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2025, Az.10 TaBV 29/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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